Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte

Ihre persönlichen Daten
Zuverlässigkeit und Eignung
Aufbewahrung
Unterschrift und absenden
Benötigte Dokumente

Für den Antrag benötigen Sie die nachfolgend genannten Dokumente. Ohne diese Dokumente kann der Antrag nicht abgesendet bzw. nicht bearbeitet werden.

 

Grüne WBK als einzelne Person:

  • Glaubhaftmachung des Bedürfnisses als Sportschütze/in: Bescheinigung des Schießsportverbandes oder Teilverbandes zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses.
  • Als Jäger/in: Kopie Jagdschein
  • Sachkundenachweis
  • Foto des Typenschilds des Sicherheitsbehältnisses zur Aufbewahrung von Waffen und Munition

Grüne WBK infolge eines Erbfalls:

  • Verzichtserklärung der Miterben der Erbengemeinschaft
  • Nachweise zur Aufbewahrung
  • Ggf. Nachweise der waffenrechtlichen Erlaubnis der anderen Personen bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung

Gelbe WBK als Sportschütze:

  • Bescheinigung des Schießsportverbandes oder Teilverbandes zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses.
  • Sachkundenachweis
  • Foto des Typenschilds des Sicherheitsbehältnisses zur Aufbewahrung von Waffen und Munition

Rote WBK als Waffen- oder Munitionssammler bzw. - sachverständiger:

  • Als Waffen- oder Munitionssammler/in: Gutachten über das Sammelthema
  • Als Waffen- oder Munitionssachverständige/r: Tätigkeitsnachweis
  • Sachkundenachweis
  • Foto des Typenschilds des Sicherheitsbehältnisses zur Aufbewahrung von Waffen und Munition

 

 

Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Rosenheim bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

Datenschutzerklärung jetzt aufrufen 

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung ist die Formularbearbeitung möglich!

Anmeldung Organisationskonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über das Organisationskonto Ihrer Einrichtung anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren.

 

Das Formular wird automatisch mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten vorbefüllt. Die Übermittlung erfolgt online auf direkten Weg an die Behörde. 

 

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung nur mit einem Organisationskonto möglich ist.

Fortfahren ohne Anmeldung

Sollten Sie nicht über ein Organisationskonto verfügen können Sie hier das Online-Formular auch ohne Login ausfüllen und an die Behörde übermitteln. 

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat.
Mögliche Ausprägungen:
  • STORK-QAA-Level-1: Authentifizierung mittels Benutzername / Passwort
  • STORK-QAA-Level-3: Authentifizierung mittels Zertifikat (ELSTER)
  • STORK-QAA-Level-4: Authentifizierung mittels Personalausweis oder eID
Quelle der Identitätsprüfung

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(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

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Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Antragsteller(in)
Antrag
Adresse

Sollte Ihr Wohnort nicht in der Liste enthalten sein, ist das Landratsamt Rosenheim nicht für Ihren Antrag zuständig.

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Bedürfnisse

Mit dieser Auswahl beantragen Sie eine grüne Waffenbesitzkarte als einzelne Person

Mit dieser Auswahl beantragen Sie eine grüne Waffenbesitzkarte als Erbe

Mit dieser Auswahl beantragen Sie eine gelbe Waffenbesitzkarte als Sportschütze

Mit dieser Auswahl beantragen Sie eine rote Waffenbesitzkarte als Waffen-/Munitionssammler bzw. -sachverständige

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Hinweis: Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

Hinweis: Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt 18 Jahre, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. Dies ist unabhängig davon, ob das Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz (besonders anzuerkennende persönliche Interessen) oder nach § 14 Waffengesetz (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) zu bewerten ist.

Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern ein positives amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die geistige Eignung nach § 6 Absatz 3 Waffengesetz vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre.

Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt 18 Jahre, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. Dies ist unabhängig davon, ob das Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz (besonders anzuerkennende persönliche Interessen) oder nach § 14 Waffengesetz (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) zu bewerten ist.

Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern ein positives amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die geistige Eignung nach § 6 Absatz 3 Waffengesetz vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre.

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Für Sportschützen ist es in der Regel ausreichend, die Bescheinigung des Schießsportverbandes vorzulegen, um ihr Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nachzuweisen.

Mit der Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes weist der Sportschütze nach, dass er

  • als Mitglied in einem Verein seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
  • als Mitglied in einem Verein innerhalb der vergangenen 12 Monate den Schießsport mindestens
  • einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
  • 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat und
  • die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von 6 Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

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Angaben zum Erbe
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Sofern Sie als Erbengemeinschaft einen Antrag stellen wollen, nehmen Sie bitte direkten Kontakt mit der Waffenbehörde auf.

Angaben zum Erblasser
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War der Erblasser kein berechtiger Besitzer, entfallen die "Erbenprivilegien". Es ist ein Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen und ein entsprechendes Bedürfnis zum Besitz von Waffen nachzuweisen. Können Sie kein Bedürfnis zum Besitz von Waffen nachweisen (z.B. als Jäger, Sportschütze, Waffensammler oder Waffensachverständiger) müssen Sie die geerbten Waffen entweder unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen. Es wird empfohlen, dass Sie in diesem Fall umgehend mit der für Sie zuständigen Waffenbehörde Kontakt aufnehmen.

Angaben zum Bedürfnis

Für diese Verwendung ist ein gesonderter Antrag für eine eigene Waffenbesitzkarte notwendig. Möchten Sie diesen kostenpflichtigen Antrag dennoch weiter fortführen?

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Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

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Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

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Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Persönliche Eignung

Sie sind unter 25 Jahre alt und müssen grundsätzlich für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen.

Dies gilt nicht für Jäger (siehe auch: § 13 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz).

Sportschützen müssen ebenfalls kein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen, wenn sie für das sportliche Schießen zugelassene Schusswaffen erwerben wollen, die ein Kaliber bis zu 5,6 mm lfB (.22 l.r.) haben und für Munition mit Randfeuerzündung ausgelegt sind, deren Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt. (siehe auch: § 14 Absatz 1 WaffG)

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Sie erfüllen unter Umständen die erforderlichen Voraussetzungen für die positive Bescheidung des Antrags nicht. Sollten Sie den Antrag dennoch kostenpflichtig einreichen wollen, bedarf es einer genaueren Prüfung durch die zuständige Behörde.

Aufbewahrung
Aufbewahrung nach Rechtsvorschriften

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 AWaffV geregelt.
Mit der Gesetzesnovellierung im Jahr 2017 dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen nur noch in Sicherheitsbehältnissen mit dem Widerstandsgrad 0 oder 1 (DIN/EN 11431-1) aufbewahrt werden. Konkretisierende Regelungen zu den notwendigen Schutzbehältnisse finden sich in § 13 Abs. 2 AWaffV. Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B (VDMA 24992), die vor dem 06.07.2017 angeschafft, waffenrechtlich genutzt und bei der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden, können unter den in § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG genannten Voraussetzungen durch den dort bezeichneten Personenkreis weitergenutzt werden.

Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Wer vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsregelungen verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass Schusswaffen und Munition abhanden kommen oder Unbefugte zugreifen, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Weiterhin führt die nicht sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und damit zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Aufbewahrungsort
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Zugriffsberechtigte
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Vorabfrage Waffe und Waffenteile
Waffe/Waffenteil

Hinweis: Es muss jede Waffe bzw. jedes Waffenteil einzeln angegeben werden. Sie haben insgesamt folgende Anzahl angegeben:

Über das Plus links unten können Sie das Feld für die Eingabe der Waffe / des Waffenteils wiederholen.

weitere Waffe / Waffenteil
Vorbesitzer bzw. Verkäufer

Hinweis: Es muss zwingend für jede Waffe bzw. Waffenteil ein Überlasser angegeben werden. Sie haben folgende Anzahl angegeben:

Über das Plus links unten können Sie das Feld für die Eingabe des Vorbesitzers / des Verkäufers wiederholen.

Angaben zum Vorbesitzer / Verkäufer

Anschrift und Kontaktdaten des Vorbesitzers / Verkäufers

weitere Vorbesitzer / Verkäufer
Zu erwerbende Waffen
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Mit diesem Antrag beantragen Sie automatisch auch eine Erwerbserlaubnis (Voreintrag)

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Erworbene Waffe
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Sonstiges
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Hinweise und Erklärungen
Unterschrift Antragsteller(in)

Bitte am PC mit der Maus und am Smartphone mit dem Finger unterschreiben.

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