Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt 18 Jahre, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. Dies ist unabhängig davon, ob das Bedürfnis nach § 8 Waffengesetz (besonders anzuerkennende persönliche Interessen) oder nach § 14 Waffengesetz (Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) zu bewerten ist.
Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern ein positives amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die geistige Eignung nach § 6 Absatz 3 Waffengesetz vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre.