08031 392 0
waffen@lra-rosenheim.de

Mitteilung über das Überlassen von Schusswaffen und wesentlichen Teilen

Im Sinne des Waffengesetzes überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächlie Gewalt darüber einem anderen einräumt, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. zum Waffengesetz (WaffG). 

Ihre Daten
Weitere Angaben
Schusswaffen
Datenschutzhinweise

Es besteht eine Informationspflicht für das Landratsamt Rosenheim bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO:

 

Sie können die Datenschutzerklärung nachfolgend aufrufen:

 

Datenschutzerklärung jetzt aufrufen 

 

Erst mit der Einwilligung zur Datenerhebung und -verarbeitung ist die Formularbearbeitung möglich!

Anmeldung mit dem Bürgerkonto

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt.

Es gibt folgende Möglichkeiten, sich mit der BayernID zu authentifizieren:

  • mit Benutzername/Passwort
  • mit der Online-Ausweisfunktion
  • mit authega-/ELSTER-Zertifikat 
Online ausfüllen ohne Anmeldung

Hier können Sie das Online-Formular ohne Login ausfüllen und an uns übermitteln.

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Address

Hinweise:
Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, § 34 Abs. 1 WaffG. Achten Sie hierbei auch besonders auf die Gültigkeit der Dokumente. Ein gültiger Jagdschein legitimiert nur zum Erwerb von Jagd-langwaffen; für Kurzwaffen wird ein sog. Voreintrag benötigt. 
Jeder Inhaber (also Überlasser und Erwerber separat) einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG – Waffenbesitzkarte) oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen hat den Erwerb und die Überlassung binnen zwei Wochen bei der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen, § 37a WaffG. 
Der Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 37f WaffG.

Ich habe folgende Schusswaffe überlassen

genaue Bezeichnung der Waffe/des Teils

Datum der tatsächlichen Übergabe der Waffe

Angaben zur erwerbenden Person:

z. B. ein gültiger Jagdschein bei Langwaffen, Sportschützen Waffenbesitzkarte, Voreintrag, etc.

weitere hinzufügen

Bitte lassen Sie uns die Waffenbesitzkarten, in denen die auszutragenden Waffen aufgeführt sind, zum Austrag der Waffen im Original zukommen: 

 

Landratsamt Rosenheim

Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereirecht

Wittelsbacherstraße 53

83022 Rosenheim 

Wie geht es weiter?

 

Die Waffenbehörde bearbeitet alle Anträge und Anzeigen nach dem Posteingangsdatum. Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Bearbeitungsdauer mehrere Wochen dauern kann. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen vorerst ab. Sie werden unaufgefordert Kontaktiert, sobald Ihr Antrag/Ihre Anzeige bearbeitet wurde und wir einen Termin zur persönlichen Vorsprache ausmachen können.  

 

Wenn noch Angaben oder Dokumente nötig sein sollten, melden wir uns über die von Ihnen angegebene(n) Kontaktmöglichkeit(en).

 

Die Unterlagen werden Ihnen nach Bearbeitung postalisch an die angegebene Adresse zugeschickt. 


Hinweis: Dieser Vorgang löst kostenpflichtiges Verwaltungshandeln aus. Die Gebührenliste finden Sie auf unserer Website.

Bitte am PC mit der Maus und am Smartphone mit dem Finger unterschreiben.

Landratsamt Rosenheim

Wittelsbacherstraße 53

83022 Rosenheim

  • Web
  • Email
  • Impressum
  • Datenschutz 

all fields marked with a (*) are required and must be filled out