Umweltschutz im Landkreis

Die Untere Naturschutzbehörde kümmert sich um eine lebenswerte Gegenwart und Zukunft. Das bedeutet konkret, die Arten- und Lebensraumvielfalt, die Erholungsqualität unserer Heimat zu erhalten, weiter zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen. Im Bereich der Abfallwirtschaft organisiert der Landkreis Rosenheim, als einer der wenigen in Bayern, die Abfallentsorgung selbst. Da Trinkwasser im Landkreis ausschließlich aus dem Grundwasser entnommen wird, hat der vorbeugende Schutz von Brunnen und Quellen höchsten Stellenwert. Das Landratsamt weist Wasserschutzgebiete aus, um eine Beeinträchtigung des Trinkwassers zu vermeiden. Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Umwelt
  • Abfallwirtschafttab-abfallwirtschaft
  • Immissionsschutz & Abfallrechttab-immisionsschutz
  • Naturschutztab-naturschutz
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Allgemeine Informationen

Was darf in die Restmülltonne? Welche Abfälle werden auf den gemeindlichen Wertstoffhöfen und Wertstoffinseln gesammelt? Wo befinden sich diese und wann sind sie offen? Wohin mit Verpackungen und wie müssen sie getrennt werden? Was ist bei Problemabfällen zu beachten? Wie können Elektrogeräte entsorgt werden? Wie ist mit Asbestabfällen umzugehen? Was passiert mit Grünabfällen und was tun mit Küchenabfällen? Alle Antworten hierauf finden Sie hier:

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Allgemeine Informationen

Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Aktuell gibt es im Landkreis Rosenheim etwa 150 Anlagen die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und die auch vom Landratsamt überwacht werden. Auch Einrichtungen die keiner Genehmigung bedürfen, müssen sich an die Vorgaben halten.

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Immissionsschutz

  • Emissionen, Immissionen

    Aufgabe des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Es gibt Anlagen die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und die auch vom Landratsamt überwacht werden. Auch Einrichtungen die keiner Genehmigung bedürfen müssen sich an die Vorgaben halten. Bei Zuwiderhandlung kann das Landratsamt Verordnungen erlassen oder auch ein Betriebsverbot aussprechen. Einen genauen Überblick finden Sie im Downloadbereich.

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  • Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

    Dies betrifft Anlagen die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in der Allgemeinheit oder Nachbarschaft in erheblichem Maß gefährden, belästigen oder benach¬teiligen können. Das betrifft große Feuerungsanlagen, Zementwerke, Steinbrüche, Kieswerke, Asphaltmischanlagen, Anlagen zur Herstellung chemischer Erzeugnisse, große Tierhaltungen, Autowrackplätze, Abfallrecyclinganlagen, Lager für brennbare Gase, Pflanzenschutzmittel oder giftige Stoffe, Anlagen zur Textilveredelung oder Abfallentsorgung- oder Lagerung. Auch wesentliche Änderungen solcher Anlagen bedürfen einer Genehmigung. Für nicht wesentliche Änderungen ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nötig. Sie müssen aber trotzdem der Behörde angezeigt werden. Im Landkreis Rosenheim gibt es aktuell rund 150 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen.

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  • Aktuelle Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

    Bei der Errichtung, dem Betrieb oder wesentliche Änderungen von Anlagen die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist in einigen Fällen die Öffentlichkeit zu beteiligen. Alle wichtigen Unterlagen zu laufenden Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie hier:

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  • Melderegister gemäß 44. BImSchV

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  • Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie/IE-Anlagen

    Die Industrieemissions-Richtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Stilllegung und Überwachung von Industrieanlagen. Sie bündelt sieben Vorläufer-Richtlinien mit Bezug zu Industrieemissionen. Ziel der Richtlinie ist die Vermeidung oder möglichen Verminderung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen “beste verfügbare Techniken” anwenden.

    Im Landkreis Rosenheim unterliegen derzeit 22 Anlagen, so genannte IE-Anlagen, der Industrieemissions-Richtlinie. Alle Veröffentlichungen zu den einzelnen Anlagen finden Sie im Downloadbereich. An dieser Stelle kommt das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde seiner, nach der Industrieemissions-Richtlinie vorgeschriebenen, Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflicht nach.

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    IE-Richtlinie; Überwachungsplan und -programm gemäß § 52a BImSchG

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    Überwachungsberichte gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG

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    Bescheide, Bekanntmachungen, Beteiligung und Veröffentlichung

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  • Anlagenüberwachung

    Das Landratsamt überwacht bei den rund 181 im Landkreis Rosenheim bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und festgelegten Auflagen. Werden Mängel festgestellt, können zu deren Behebung Anordnungen erlassen werden. In besonderen Fällen sind auch Betriebsuntersagungen möglich.

    Auch Anlagen, die nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gegebenenfalls kann das Landratsamt Anordnungen und in besonderen Fällen Betriebsuntersagungen erlassen.

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    Anlagenüberwachung - Was wird übewracht und was nicht 137.60 KB18.02.2021 DownloadVorschau

  • Feuerungsanlagen und Heizen mit festen Brennstoffen

    Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, für Heizung und Warmwasserbereitung, dürfen nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden. Die Verwendung anderer Brennstoffe, wie Altpapier, Kunststoffe oder Abfälle, führt zu erheblichen Umweltbelastungen und ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Auch die fachgerechte Bedienung der Anlage ist ein wichtiger Punkt. Die Abgase der Feuerungsanlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen.
    Die Einhaltung wird vom Bezirkskaminkehrmeister durch eine Messung geprüft. Werden zulässige Werte überschritten, muss der Betreiber, die Anlage instand setzen. Nach sechs Wochen wird eine erneute Messung durchgeführt. Werden die Werte weiterhin überschritten, kann das Landratsamt den Anlagenbetreiber zur Instandsetzung verpflichtet. Die Überwachung der Feuerungsanlagen durch den Bezirkskaminkehrmeister ist Pflicht, auch wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird. Der Messzyklus nach 1. BImSchV hängt von Art und Alter der Heizung ab. Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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  • Lärm

    Der Einsatz von Geräten und Maschinen in Wohngebieten oder besonders schützenswerten Gebieten ist gesetzlich geregelt. Hier gibt es grundsätzliche Vorgaben und zusätzliche Regelungen, die von den Gemeinden erlassen werden. Dies gilt für Geräte die bei Bauarbeiten oder der Gartenarbeit benötigt werden genauso wie für die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Wiedergabegeräten.

    Natürlich sind auch Ausnahmen möglich zum Beispiel für Geräte mit dem EG-Umweltzeichen. Weitere Ausnahmen können auch bei der zuständigen Gemeinden oder in bestimmten Fällen dem Landratsamt beantragt werden. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Maschinen und Geräte zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

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  • Mobilfunkanlagen

    Mobilfunkanlagen müssen dem Landratsamt mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung angezeigt werden. Der Anzeige ist eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beizufügen. Hier sind unter anderem die erforderlichen Sicherheitsabstände zur Einhaltung der bestehenden Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke festgelegt.

    Auskünfte über angezeigten Mobilfunkanlagen im Landkreis erteilt das Landratsamt Rosenheim. Dazu muss eine Anfrage, möglichst schriftlich, mit genauer Angabe der Gemeinde und des Ortsteiles an das Amt gerichtet werden. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat zudem eine Datenbank über alle Standorte von Mobilfunkanlagen in Deutschland eingerichtet:

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  • Strahlenschutz

    Der Reaktor-Unfall von Tschernobyl 1986 war Auslöser zur Errichtung des bayerischen Immissionsmessnetzes für Radioaktivität (IfR). Während die Messungen anfangs noch durch die Umweltingenieure an den Landratsämtern erfolgten, ist das bayerische Immissionsmessnetz für Radioaktivität (IfR) zwischenzeitlich ein automatisches Messnetz, das in ganz Bayern rund um die Uhr und flächendeckend die Radioaktivität der Umwelt überwacht. Es besteht aus 31 Messstationen. Diese sind mit Messgeräten zur Erfassung radioaktiver Stoffe in der Luft und der Umgebungsstrahlung ausgerüstet. Die Messergebnisse werden leitungsgebunden per Datenfernübertragung an die Messnetz-Zentrale im LfU in Augsburg zur Auswertung gesandt. Das IfR hat insbesondere eine Früherkennungsfunktion für den Fall einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umwelt.

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Abfallrecht

  • Zuständigkeiten

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  • Bauschutt und Waldwegebau

    Ländliche Wege erleichtern die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Der Bau und Unterhalt von Wegen bedeutet aber auch einen Eingriff in die Natur und das Ökosystem. Baustoffe, die einer Wiederverwertung zugeführt werden sollen, wie Bauschutt und Recyclingbaustoffe, können Schadstoffbelastungen aufweisen. Diese können bei unkontrollierter Verwertung schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Hier steht der Schutz des Trinkwassers, Grundwassers und Bodens im Vordergrund. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Bauschutt kann über private Firmen oder über den vom Landkreis Rosenheim betriebenen Entsorgungsfachbetrieb Containerdienst Rosenheim entsorgt werden:

    http://containerdienst-rosenheim.de

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    Anzeigeformular Wegebau 65.87 KB10.03.2021 DownloadVorschau
    Leitfaden Recyclingbaustoffe 583.46 KB10.03.2021 DownloadVorschau
    Merkblatt Waldwegebau 330.51 KB10.03.2021 DownloadVorschau

  • Abfallerzeugernummern

    Abfallerzeuger (jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über Abfälle hat und sich dieser entledigt, entledigen will oder entledigen muss.), bei denen jährlich insgesamt mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, sind nachweispflichtig. Dafür ist eine (sind) Erzeugernummer(n) erforderlich, die den jeweiligen Standort vom Abfallerzeuger eindeutig identifiziert und auf den Nachweisen und Begleitscheinen eingetragen wird. Für jeden Anfallort ist eine eigene Erzeugernummer notwendig. Das Landratsamt Rosenheim stellt nur Erzeugernummern aus, bei denen der Anfallort im Landkreis Rosenheim ist.

    Erforderliche Angaben zur Beantragung:

    • Abfallerzeuger
    • Anfallort des Abfalls
    • Abfallschlüsselnummer (AVV)

    Kann formlos per E-Mail erfolgen an: abfallrecht@lra-rosenheim.de

  • Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen - Anzeigepflicht § 53 KrWG

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme einer Tätigkeit beim Landratsamt Rosenheim anzuzeigen. Es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis.
    Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebezertifikates für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen und/oder gefährlichen Abfällen benötigen für die zertifizierten Abfälle keine Erlaubnis, sondern haben die beabsichtigten Abfallgeschäfte beim Landratsamt Rosenheim vorab anzuzeigen.

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    Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen-Anzeigepflicht § 53:

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  • Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen - Erlaubnispflicht § 54 KrWG

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG.

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind:

    • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
    • Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind (jedoch ist hier eine Anzeige zu erstellen)
    • Sammler / Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller / Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden

    Von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle zur Verwertung in einer Entsorgungsanlage zunächst ausgenommen sind Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihrer Montage, Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort anfallende Abfälle zu ihrem Geschäftssitz, also im Rahmen des eigenen wirtschaftlichen Unternehmens befördern, mit- bzw. zurücknehmen.
    Sie sind in der Regel als Abfallerzeuger anzusehen, da sie die Entstehung des Abfalls tatsächlich bewirken, zum Entstehungszeitpunkt im Besitz der Abfälle sind und über die tatsächliche Sachherrschaft verfügen.

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    Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen-Anzeigepflicht § 54:

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    Anzeigeformular § 54 KrWG 333.58 KB10.03.2021 DownloadVorschau

  • Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen - A - Schild

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    Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen-A-Schild

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  • Asbest, künstliche Mineralfaser

    Asbest ist eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe anorganischer, natürlich vorkommender Silikate, die in Form von Fasern und Faserbündeln auftreten. In der EU besteht seit 2005 für Asbest ein weitgehendes Herstellungs-, Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot. In Deutschland gilt dieses Verbot bereits seit November 1993.
    Dies bedeutet, dass jede Abgabe an oder Bereitstellung für Dritte, der Export, das Verschenken sowie das häufig praktizierte Abdecken von Holzstößen, das Abdichten von kleinen Hütten oder das Aufbewahren bzw. das Lagern von asbesthaltigen Produkten verboten ist. Asbesthaltiges Material darf nur zum Zwecke der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung (Deponierung in dafür zugelassen Anlagen) in Verkehr gebracht werden.

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    Asbest, künstliche Mineralfaser

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    Asbest 2.49 MB10.03.2021 DownloadVorschau
    Künstliche Mineralfasern 1.42 MB10.03.2021 DownloadVorschau

  • Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen

    Anzeigeverfahren für Sammler § 18 KrWG
    Alle gewerblichen sowie gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen müssen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Rosenheim, staatliches Abfallrecht, angezeigt werden.

    Bitte zeigen Sie Ihre gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung im Landkreis Rosenheim formlos schriftlich an.

    Die Frist von drei Monaten beginnt erst zu laufen, wenn die Anzeige mit allen benötigten Unterlagen dem Landratsamt Rosenheim vollständig vorliegt.
    Die vollständige Anzeige wird dann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Gemeinden, kommunale Abfallwirtschaft) zur Stellungnahme weitergeleitet.
    Nach dem Erhalt der Stellungnahme und der Prüfung unsererseits werden wir dem Antragsteller mitteilen, ob der Träger die Sammlung durchführen oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristung durchführen darf oder ob die Sammlung untersagt wird.

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    Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlingen Anzeigen

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    Merkblatt Sammlungen § 18 KrWG 118.92 KB10.03.2021 DownloadVorschau

  • Gewerbliche Sammlungen

    Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne des KrWG ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

    Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung muss nach § 18 Abs. 2 KrWG folgendes beinhalten:

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
  • Gemeinnützige Sammlungen

    Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (§§ 52 – 54 Abgabenordnung) dient.
    Es handelt sich außerdem auch um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

    Die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung muss nach § 18 Abs. 3 KrWG folgendes beinhalten:

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
    3. Bei einer gemeinnützigen Sammlung empfehlen wir den Träger der Sammlung eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes gem. § 5 Körperschaftssteuergesetz zur Feststellung der Gemeinnützigkeit beizufügen.
  • Altfahrzeuge

    Unter Altfahrzeugen versteht man Kraftfahrzeuge, welche aufgrund eines Unfalls oder erheblicher Mängel nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden können oder nicht mit verhältnismäßigen Kosten dem Straßenverkehr wieder zugeführt werden können. Diese sollten durch den letzten Besitzer auf Basis der Altfahrzeugeverordnung einem umweltgerecht arbeitenden Entsorgungsfach- bzw. Demontagebetrieb oder einer anerkannten Rücknahmestelle zugeleitet werden.
    Das illegale Entsorgen von Altfahrzeugen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen welche mit Geldbußen belegt ist und von Amts wegen verfolgt wird.

  • Allgemeines zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

    Pflanzliche Abfälle und deren Beseitigung dürfen nur dann außerhalb von Entsorgungsanlagen beseitigt werden (z.B. durch Verrottung oder Verbrennen), wenn die Anforderungen der PflAbfV (Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen) eingehalten werden.

    Soweit ein Verbrennen nach der PflAbfV zulässig ist, sind die in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.
    Das Verbrennen ist mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde anzuzeigen.

  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau

    Strohige Abfälle dürfen außerhalb bebauter Ortsteile verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle, sowie holzige Abfälle aus dem Obstanbau dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus sonstigen (Privat-) Gärten sowie Parkanlagen

    Außerhalb bebauter Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle, insbesondere Gras, Laub und Moos, auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Verbrennen verboten.

  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Forstwirtschaft

    Pflanzliche Abfälle dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

  • Weitere Zuständigkeiten im Abfallrecht

    Verpackungsgesetz (VerpackG)

    Deponieverordnung (DepV)

    Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

    Altholzverordnung (AltholzV)

    Für Sie zuständig:

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    Andreas Oeckl
    Tel. +49 8031 392-3510
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Allgemeine Informationen

Der Landkreis Rosenheim ist geprägt durch seine markante Voralpenlandschaft mit seinen Flüssen und Seen, Streuobstwiesen und Wäldern, Filzen und Mooren und nicht zuletzt durch seine Schutzgebiete und Biotope.

Ziel und Herausforderung der Naturschutzarbeit ist es, diese Vielfalt an Arten und Lebensräumen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Eigenart und Schönheit unserer Landschaft und Heimat zu erhalten: Für eine lebenswerte Zukunft – für uns und die kommenden Generationen.

Die Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege beraten kompetent in den Bereichen Grünflächenpflege und Baumsicherheit, Gartengestaltung und Obstanbau. Sie arbeiten eng mit den örtlichen Gartenbauvereinen zusammen und organisieren ein reichhaltiges Kursangebot.

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Untere Naturschutzbehörde

  • Wettbewerb „Natur im Fokus”

    Fotowettbewerbs „Natur im Fokus“ für Kinder und Jugendliche aus Bayern

    Der Fotowettbewerb „Natur im Fokus“ für Kinder und Jugendliche aus Bayern soll junge Naturfotografinnen und Naturfotografen fördern und ihr Interesse an der vielfältigen heimischen Natur wecken. Statt um technische Perfektion und optimale Ausrüstung geht es um interessante Motive, spannende Bildkompositionen und vor allem viel Kreativität.

    Weitere Informationen finden Sie unter: Der Wettbewerb Natur im Fokus (bayern.de)

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    Fotowettbewerb - Natur im Fokus 2023

    TitelDateigrößeDatumAktion
    Pressemitteilung Wettbewerb Natur im Fokus 2023 240.13 KB19.04.2023 DownloadVorschau

  • Allgemeines zur unteren Naturschutzbehörde

    Die untere Naturschutzbehörde setzt die Naturschutzgesetze um und nimmt zu öffentlich-rechtlichen Verfahren aller Art Stellung. Fachreferenten für Naturschutz, Verwaltungs- und Assistenzkräfte stehen für Fragen des Naturschutzes zur Verfügung. Bundesfreiwillige unterstützen bei praktischen Arbeiten. Für Naturschutzprojekte und Schutzgebiete zuständig, bereichern Gebiets- und Projektbetreuer das Team. Die Biodiversitätsberatung kümmert sich um die Umsetzung des Biotopverbunds.
    Ehrenamtlich unterstützt wird die untere Naturschutzbehörde durch den Naturschutzbeirat und die Naturschutzwacht.
    In den einzelnen Gemeinden stehen Ihnen Fach- und Verwaltungskräfte gemäß nachfolgender Übersicht zur Verfügung.
    Für die Bereiche Artenschutz, Bauleitplanung, Landschaftspflege, Vorkaufsrechte und Schutzgebietsausweisungen gibt es eigene Ansprechpartner.

    Für Sie zuständig:

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    Zentrale Naturschutz
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    Zustaendigkeiten_03_2024_20240227_FK_VW770.71 KB04.03.2024 DownloadVorschau
    Merkblatt Begriffserklärungen zum Thema NaturschutzStand: August 202147.82 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Naturschutzbeirat

    Der Naturschutzbeirat berät die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Rosenheim fachlich und wissenschaftlich. Das Gremium setzt sich aus Experten aus den Bereichen Naturschutz, Landwirtschaft, Biologie und Vegetationskunde, Fischerei, Wasserwirtschaft und Forst zusammen. Näheres im Anhang.

    Weitere Informationen: Naturschutzbeirat

    Für Sie zuständig:

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    Martina Reinhold
    Tel. +49 8031 392-3319
    Fax +49 8031 392-93319
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    Liste NaturschutzbeiräteStand: 3/2024310.60 KB07.03.2024 DownloadVorschau
    Naturschutzbeiräte in BayernN/A05.08.2020 öffnen

  • Naturschutzwacht

    Zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde wurde am Landratsamt Rosenheim eine „Naturschutzwacht“ gebildet.

    Die Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde im Außendienst. Sie sind eine wertvolle Hilfe für die Naturschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    Näheres lesen Sie im Anhang.

    Weitere Informationen: Naturschutzwacht

    Zustaendigkeiten Naturschutzwacht

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    NaturschutzwachtN/A28.06.2022 öffnen
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Gartenfachberatung

  • Die bayerischen Kreisfachberater – ein Beruf mit langer Tradition

    Seine Wurzeln hat der „Kreisfachberater“ bei den „Obstbaumwarten“. Zur Verbesserung des Obstanbaues und zur Pflege der vielfach an Straßen gepflanzten Obstbäume wurden haupt- und nebenamtliche Baumwarte angestellt. Aus den Bezirksbaumwarten heraus entwickelte sich der Berufsstand der Kreisfachberater. Heute ist der Anbau von Obst und Gemüse, selbst auf dem Balkon wieder gefragt. Wir als Kreisfachberater sind Mitarbeiter des Landratsamtes mit starken Verbindungen zur Bevölkerung unseres Landkreises. Wir betreuen die landkreiseigenen Grünflächen und bieten Gartenberatungen sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich an.

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    Roman Pröll
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    Daniel Richter
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  • Streuobstberatung

    Unter Streuobstbau versteht man die alten landwirtschaftlichen Obstgärten mit Hochstammobstbäumen verschiedener Obstarten und Altersstufen. “Streu”obst deshalb, weil die Bäume mehr oder weniger verstreut in der Landschaft stehen. Vor 50 Jahren waren diese Obstgärten noch eine gute Einnahmequelle der Bauern. Heute versucht man mit Förderprogrammen diese, für Landschaft und Ökologie sehr wertvollen Bäume zu erhalten und den Streuobstbau neu zu beleben. Im Zuge der Umsetzung des bayerischen Streuobstpaktes, dessen Ziel es ist, bayernweit eine Million zusätzliche Streuobstbäume zu pflanzen, wurde in Rosenheim eine Beratungsstelle für den Streuobstanbau geschaffen. Die Streuobstberatung unterstützt die Flächeneigentümer bei allen Fragen rund um das Thema Streuobst, etwa bei der Planung einer Neuanlage, bei der Entwicklungspflege von Jungbäumen oder bei der Erhaltungspflege von Altbäumen. Zu den Aufgaben zählt die Beratung zu teils neu geschaffenen staatlichen Förderinstrumenten (LNPR, KULAP, Streuobst für alle) sowie zu Verwertungs- und Absatzmöglichkeiten und eine gute Vernetzung der Akteure untereinander um einen regen Austausch von Wissen und Erfahrung zu erreichen.

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    Streuobstberater
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    Martin Landes
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    Kreisfachberatung
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    Roman Pröll
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    Daniel Richter
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    Kreisfachberatung

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    Streuobstberatung

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    Sortenliste Obstbaum 1.44 MB07.03.2024 DownloadVorschau

  • Gartenseminar

    Die Kreisfachberater und der Kreisverband bieten Jedes Jahr Im Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte März ein zweitägiges Gartenseminar an. Im Rahmen der Veranstaltung haben Sie die Möglichkeit Vorträge von hochkarätigen Referenten zu hören. Die Themenschwerpunkte werden jedes Jahr den aktuellen Trends und Entwicklungen in der Gartenkultur angepasst. Nähere Informationen zum kommenden Seminar werden voraussichtlich ab Mitte Januar veröffentlicht.

    Weiterführende Informationen über Veranstaltungen des Kreisverbands für Gartenkultur und Landespflege Rosenheim e.V. finden Sie unter: www.kreisverband-rosenheim.de

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    Roman Pröll
    Tel. +49 8031 392-3333
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  • Jahresprogramm

    Die Gartenfachberater des Landkreises Rosenheim veranstalten und organisieren Wettbewerbe, Seminare und gartenbauliche Kurse zusammen mit verschiedenen Kooperationspartnern. In gartenbaulichen Kursen soll Wissen und Können und damit Freude an der Gartenkultur vermittelt werden.

    Die angebotenen Veranstaltungen werden überwiegend von den Gartenfachberatern des Landratsamtes fachlich geführt. Als Veranstalter treten aber auch Institutionen wie Kreisverband, Gartenbauvereine u. a. auf.

    Für Veranstaltungen der Obst- und Gartenbauvereine bitten wir Sie, sich direkt an die Vereine zu wenden.

    Sie erhalten den Flyer im Landratsamt Rosenheim, bei den Gartenbauvereinen sowie den Gemeinden und Stadtverwaltungen oder als Download auf dieser Seite.

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    Jahresprogramm 2024 Gartenfachberatung777.20 KB15.01.2024 DownloadVorschau

  • Tag der offenen Gartentüre

    Der bayernweit ausgeschriebene Tag der offenen Gartentüre wird im Landkreis Rosenheim schon seit vielen Jahren auch als Radtour von Garten zu Garten angeboten.

    Der nächste Tag der offenen Gartentür findet am 16.06.2024 statt. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre unten im Downloadbereich.

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    Tag der offenen Gartentüre

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    Broschüre Tag der offenen Gartentüre 2024 714.86 KB02.05.2024 DownloadVorschau
    Flyer - Tag der offenen Gartentür 2024 - Oberbayern 2.86 MB16.05.2024 DownloadVorschau

  • Gartenbauvereine

    Im Landkreis Rosenheim gibt es 62 Obst- und Gartenbauvereine. Deren satzungsmäßiges Ziel ist neben der gartenbaulichen Unterstützung der Mitglieder die allgemeine Förderung der Gartenkultur, der Naturschutz sowie die Pflege der Landschaft. Die Gartenbauvereine sind der Kontakt zwischen Landkreisbürger und Gartenfachberatung des Landratsamtes Rosenheim.

    Kontaktadressen und Telefonnummern als pdf-Datei auf dieser Seite zum Download.

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  • Baumwarte

    Die Baumwarte des Landkreises Rosenheim haben in mehrwöchiger Ausbildung durch die Gartenfachberater und zum Teil an der FH Weihenstephan das Schneiden der Obstbäume gelernt. Sie können von privaten Gartenbesitzern gegen Stundenlohn angefordert werden. Die Baumwarte arbeiten versiert und kennen sich auch bei anderen Gartenfragen aus.

    Adressen und Telefonnummern der Baumwarte können Sie bei den örtlichen Gartenbauvereinen erfragen.

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  • Bauerngarten

    Als Nutzgarten liefert der Bauerngarten Obst, Gemüse, Kräuter, Blumen. Er belebt den Garten durch sein vielfältiges farbenfrohes Erscheinungsbild.

    Die Vielfältigkeit dieses Gartens vermittelt Erwachsenen wie Kindern einen Eindruck natürlicher, biologischer Zusammenhänge. Die Nutzung eines Bauerngartens setzt Toleranz voraus: Nicht alles läuft nach unserem Willen und unserer Planung. Dafür erlebt man im Bauerngarten immer wieder Überraschungen, die man selbst bei optimistischster Planung nicht hätte erwarten können.

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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  • Bäume und Sträucher

    Bäume und Sträucher geben unseren Gärten Struktur. Sie schaffen Gartenräume, geben Schatten und erzeugen ein angenehmes Kleinklima. Bäume und Sträucher sind langlebig, ihre endgültige Gestalt und Größe erreichen sie oft erst nach Jahrzehnten. Deshalb ist die Wahl der Baumart sehr wichtig. Der Baum soll auch in seiner endgültigen Form und Größe noch in den Garten passen. Heimische Baumarten sind den Standortbedingungen und dem Klima in der Regel besser angepasst und sie erhalten unser typisches Dorf- und Landschaftsbild.

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    Bäume und Sträucher - Verwendungstipps272.96 KB26.08.2020 DownloadVorschau
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  • Blumenwiese

    Blumenwiesen sind ursprünglich ein Produkt landwirtschaftlicher Wiesennutzung. Durch die späte Mahd und die spärliche Düngung konnten sich zahlreiche Kräuter und Blumen auf den Wiesen entwickeln und immer wieder ihrem Samen abgeben. Diese Artenvielfalt ist ein wichtiger Lebensraum für Insekten. Heute fördert und pflegt man Blumenwiesen auf nicht genutzten Flächen wie Straßenrändern und in Privatgärten.

    Voraussetzung für typische Blumenwiesen sind: magerer, eher trockener Boden – sonniger Standort – Mahd der Wiese nach der Samenreife.

    Für die Ansaat einer Blumenwiese – am besten auf offenem Boden – verwendet man eine dem Standort entsprechende Samenmischung aus dem Fachhandel oder man wendet die Heudruschansaat an. Dabei wird eine geeignete Blumenwiese bei Samenreife schonend gemäht und auf dem künftigen Standort ausgebreitet, getrocknet und ausgeschüttelt. Das Heu lässt man am besten liegen. Es dient der jungen Saat als Schutz.

  • Buchsbaumzünsler

    Buchsbaumzünsler im Landkreis Rosenheim
    Der Buchsbaumzünsler ist bereits im gesamten Landkreis Rosenheim angekommen und hinterlässt deutliche Spuren. Der Zünsler ist ein Schädling, der Buchsbäume befällt und diese vollständig zerstören kann.

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    Merkblatt BuchbaumzünslerStand: Dezember 2020453.30 KB01.12.2020 DownloadVorschau

  • Spindelobstbau

    Die Gartenfachberater des Landratsamtes Rosenheim empfehlen neben den Hochstammbäumen für die Streuobstwiesen auch die Verwendung von schwachwüchsigen Obstbäumen in Spindelform

    • für kleine Gärten
    • wenn das Klettern auf hohen Bäumen zum Problem wird
    • für Tafelobstanbau im landwirtschaftlichen Nebenerwerb.

    Näheres erfahren Sie aus der Übersicht „Spindelobstanbau Übersicht“ als pdf-Datei zum Download.

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    Spindelobstbau ÜbersichtStand: Dezember 2020144.73 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Gehölzschnitt

    In jedem Baum, Strauch oder Hecke leben Tiere. Um diese Lebensräume zu schützen ist es erforderlich deren Zuschnitt oder Rodung außerhalb der Brutzeiten zu legen.

    Der ideale Zeitraum  für diese Arbeiten liegt  in der Zeit ab 1. Oktober bis 28. Februar.

    Details zu den einzelnen Regelungen im download.

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    Baumschnitt_Kappung_4.52 MB20.11.2020 DownloadVorschau
    Bäume erhalten3.61 MB20.11.2020 DownloadVorschau
    Merkblatt - Naturschutzrechtliche Information zum GehölzschnittStand: April 2022298.79 KB15.02.2023 DownloadVorschau
    Starkastschnitt2.49 MB20.11.2020 DownloadVorschau

  • Asiatischer Moschusbockkäfer

    Der asiatische Moschusbockkäfer (Aromia bungii) ist ein Schädling, der auch gesunde Laubgehölze befällt. Sein Auftreten in Kolbermoor ist seit 2011 bekannt. Der Käfer befällt nach aktuellem Stand nur Gehölze der Gattung Prunus (z.B. Kirsche, Pflaume, Zwetschge, Kriecherl, Mirabelle, Aprikose, Pfirsich, Lorbeerkirsche und alle Zierformen innerhalb der Gattung Prunus). Neupflanzungen mit beschriebenen Gehölzen sind innerhalb des Quarantänegebietes verboten. Die Städte Bad Aibling, Kolbermoor und Rosenheim sowie die Gemeinden Bad Feilnbach, Großkarolinenfeld, Prutting, Raubling, Rohrdorf, Schechen und Stephanskirchen sind aktuell Quarantänegebiete und werden vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein kontrolliert und betreut.

    Bürger*innen sind verpflichtet innerhalb der Quarantänezone ihre Pflanzen der Gattung Prunus alle zwei Monate auf Symptome (Ausbohrlöcher, Eiablagestellen, Rindenschäden mit Auswurf von Nagespänen oder Reifungsfraßstellen) und auf geschlüpfte Käfer des AMB zu kontrollieren und diese gegebenen Falls zu melden.

    Ansprechpartner für die Befalls-Meldungen sowie bei Fragen zum asiatischen Moschusbockkäfer oder zur Quarantänezone ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein:

    poststelle@aelf-ts.bayern.de.

     

    Die Allgemeinverfügung des LfL sowie die dazugehörige Karte stehen als Download für Sie bereit.

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    Allgemeinverfügung Moschusbockkäfer LfL15.03.24149.40 KB09.04.2024 DownloadVorschau
    Karte Quarantänezone 15.03.24758.37 KB09.04.2024 DownloadVorschau

  • Bakterieller Feuerbrand

    Das Alpenvorland gehört auf Grund der Klimadaten zu den vom Feuerbrand am stärksten gefährdeten Gebieten Bayerns und darüber hinaus. Und tatsächlich: seit 1995 hat sich die Krankheit flächig festgesetzt.

    Weitere Informationen finden Sie als pdf-Datei zum Download.

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    Bakterieller Feuerbrand Informationsblatt24.85 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Buchstriebsterben

    Die Krankheit Buchstriebsterben macht dem Buchsbaum zunehmend zu schaffen. Der auf Buchs spezialisierte Pilz Cylindrocladium buxicola schädigt Blätter und Triebe.

    Ein Infoblatt als pdf finden Sie hier zum Download.

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    Buchstriebsterben Informationsblatt237.72 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Eichenprozessionsspinner

    Der Eichenprozessionsspinner hat sich in den vergangenen Jahren in der Region etabliert. 2018 wurde die einheimische Insektenart, deren Härchen gesundheitsschädlich für den Menschen sind, in der Stadt Rosenheim sowie in 14 Gemeinden des Landkreises Rosenheim festgestellt. Gerne erteilen wir Ihnen Auskunft zu dieser Thematik.

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  • Fruchtmonilia - Zweigmonilia

    Eine der unangenehmsten Krankheiten an vielen Obstarten ist die Monilia. Der pilzliche Erreger tritt als Fruchtfäule und Spitzendürre mit absterbenden Trieben auf.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserem Informationsblatt als pdf-Datei zum Download.

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    Fruchtmonilia Zweigmonilia Informationsblatt141.79 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Scharkakrankheit an Steinobst

    In den Obstbaugebieten Baden Württembergs zählt diese Viruskrankheit zu den meist gefürchteten Problemen im Zwetschgenanbau.

    Im Landkreis Rosenheim ist in den Jahren seit 1995 die Scharkakrankheit immer wieder, aber nur an einzelnen Bäumen aufgetreten.

    Die Scharkakrankheit ist meldepflichtig.

    Für weitere Informationen steht Ihnen ein Informationsblatt als pdf zum Download zur Verfügung.

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    Scharkakrankheit an Steinobst Informationsblatt20.63 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Neophyten - gebietsfremde Pflanzen

    Unter Neophyten werden Pflanzen verstanden, die direkt oder indirekt, bewusst oder unbewusst vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas durch Christoph Kolumbus, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.

    Neulinge sind in unserer Pflanzenwelt nichts Neues. So wanderten die meisten Pflanzen nach der Eiszeit neu nach Mitteleuropa ein. In der Jungsteinzeit brachte der Mensch mit dem Getreide auch Ackerwildkräuter hierher, von denen heute viele auf der Roten Liste stehen. Die Vegetation Mitteleuropas ist geprägt von ursprünglich nicht einheimischen Arten.

    Weitere Informationen finden Sie hier als pdf-Datei zum Download.

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    Neophyten Informationsblatt23.54 KB08.10.2019 DownloadVorschau

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Naturverträgliches Bauen

  • Allgemeines zum naturverträglichen Bauen

    Mit Bauvorhaben sind oft unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Es müssen sogenannte Ausgleichsflächen erbracht werden. Dabei sind auch beim Abriss und Umbau von Gebäuden Tierarten zu berücksichtigen, die z.B. an der Fassade, im Dach oder Keller leben.

    Im Folgenden werden verschiedene Planungs- und Durchführungsinstrumente vorgestellt, die bei geplanten Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild notwendig sind.

  • Artenschutz an Gebäuden

    Gebäude dienen vielen Tierarten als Nist- und Lebensraum. Vögel, Fledermäuse und auch Insekten wie z.B. Hornissen können in Dach- und Mauervorsprüngen, im Dachgeschoss, in der Verkleidung, in Fensterläden oder Rollladenkästen ihre Lebensstätten haben. Frostfreie Keller werden manchmal auch zum Überwintern genutzt. Beim Abriss und Umbau von Gebäuden ist daher zu überprüfen, ob Tiere und ihre Lebensstätten zu Schaden kommen können.

    Künstliches Licht lockt Insekten an und kann somit für diese zum Problem werden. Für nachtaktive Insekten und andere in ihrer Lebensweise an die Dunkelheit angepasste Tiere besteht daher die Gefahr, dass künstliches Licht ihren natürlichen Lebensrhythmus stört.

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    Leitfaden Voegel und Glas7.28 MB15.02.2023 DownloadVorschau
    Merkblatt GebäudebrüterStand: April 2022191.89 KB15.02.2023 DownloadVorschau
    Merkblatt WandbegrünungStand: August 202142.98 KB15.02.2023 DownloadVorschau
    Vogelschlagbroschüre LBV2.30 MB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Ausgleichsflächen und Ökokonto

    Nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher zunächst vermieden werden. Sind die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, müssen sie durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.

    Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor dem Eingriff umgesetzt werden. Sie können in einem Ökokonto für zukünftige Vorhaben vorrätig gehalten werden.

    Weitere Informationen unter: Ökoflächenkataster + Ökokonto

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    Merkblatt Ausgleichsflächen und ÖkokontoflächenStand: August 202146.13 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Freiflächengestaltungsplan

    Freiflächengestaltungspläne sind Pläne zu konkreten Bauvorhaben, die

    Bestandteile der Baueingabeplanung (z.B. im Rahmen von Bauanträgen zur Errichtung von Gebäuden) oder als eigenständige Eingabepläne zur ausschließlichen Anlage von Freiflächen (z.B. Park- und Freizeitanlagen, Spielplätze) sind.

     

    Die Ausarbeitung erfolgt  nach den anerkannten fachlichen Regeln und Grundsätzen der Landschaftsplanung, Gebäude und Außenanlagen müssen sich gut in die Landschaft einfügen, wertvolle Biotope dürfen nicht beeinträchtigt werden.

     

    In der Regel sind zeichnerisch mit Legende darzustellen und zu erläutern:

    • vorhandener, zu erhaltender oder notwendig zu beseitigender Gehölzbestand
    • Biotope
    • neu zu pflanzende Gehölze (Art, Anzahl, Mindestpflanzgröße)
    • Änderungen im Geländeniveau, Höhenangaben, Geländeschnitte
    • bauliche Anlagen
    • Erschließungsflächen

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    Merkblatt FreiflächengestaltungsplanBayKompV vereinfachte Vorgehensweise; Stand: Januar 2021888.22 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan

    Verursacht ein größeres Bauvorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan nötig.

    Der Plan, bestehend aus Bestandsplan, Maßnahmenplan und Textteil, untersucht den betroffenen Landschaftsraum mit seinen vorhandenen Nutzungen und stellt die Auswirkungen der Baumaßnahme dar.

    Die Aufgrund dieser Bestandsanalyse ermittelten Konflikte, wie beispielsweise die Lärmbelästigung von Wohngebieten, der Verlust von Waldbeständen oder die Zerschneidung von Lebensräumen, werden im Bestandsplan dargestellt und im Textteil beschrieben. Entsprechende Maßnahmen zur Minimierung, zum Ausgleich oder Ersatz der Eingriffe werden erarbeitet und im Maßnahmenplan dargestellt.

    Der Plan dient somit im Wesentlichen der ökologischen Optimierung des Vorhabens und arbeitet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Ausgleichsberechnung, Ökokonto) ab.

  • Landschaftsplan

    Der Landschaftsplan ist auf Gemeindeebene die wichtigste Grundlage für alle Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landespflege und der Landschaftsentwicklung. Als wertvolle Basis liefert er Informationen über Landschaft und Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Pflanzen- und Tierwelt sowie der Mensch mit den von ihm geschaffenen Kultur und Sachgütern), ermöglicht eine sachliche Diskussion und macht Entscheidungen nachvollziehbar. Somit ist er bedeutendes Planungsinstrument für eine nachhaltige Gemeindeentwicklung.

    Weiter Informationen unter: https://www.lfu.bayern.de

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    Merkblatt LandschaftsplanStand: August 202144.17 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • saP Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

    Für nach Europarecht streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten ist bei gefährdenden Eingriffen,z. B. Bauvorhaben, eine besondere Untersuchung, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, durchzuführen.

    Diese Prüfung untersucht, ob die gefährdeten Tierarten durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden können. Ist eine solche Beeinträchtigung gegeben, ist der Eingriff unzulässig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. arterhaltende Ausgleichsmaßnahmen, sind davon auf Antrag Ausnahmen möglich.

Schutzgebiete , Biotope

  • Allgemeines zur geschützten Flächen

    Im Landkreis Rosenheim gibt es entsprechend der vielfältigen Landschaft unterschiedlichste geschützte Flächen. Gemein ist allen, dass dort viele seltene Pflanzen- und Tierarten leben und Rückzugsgebiete finden. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den verschiedenen Schutzgebieten und Biotopen.

  • Schutzgebietsmanagement

    Wesentlich für den Erhalt von Schutzgebieten ist ein fachlich fundiertes Schutzgebietsmanagement. Darunter fällt die Festlegung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie die Planung von Maßnahmen. Ebenso wichtig ist die Einbindung der im Gebiet wirtschaftenden Eigentümer und Nutzer, der betroffenen Verbände und der Bevölkerung. Durch Beratungsgespräche und kooperativer Förderinstrumente sollen die naturschutzfachlichen Ziele erreicht werden.

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  • Biotopverbund

    Unter Biotopverbund versteht man ein engmaschiges Netz an Biotopen wodurch ein Austausch zwischen Tieren und Pflanzen möglich ist. Wichtig sind hierfür lineare Strukturen wie Flüsse, Bäche aber auch Trittsteine wie Seen, Moore und artenreiche Blühwiesen. Für den Erhalt der Biodiversität ist ein funktionierender Biotopverbund unerlässlich.

    Wesentliche Bausteine sind:
    • Schutzgebiete und Biotope
    • Ausgleichsflächen
    • Vertragsnaturschutzprogramm und Agrarumweltmaßnahmen

    Insbesondere die öffentliche Hand (Landkreis und Kommunen) hat eine besondere Verantwortung zur Umsetzung des Biotopverbunds. NATURA 2000 ist das europäische Biotopverbund-Netz.

    Für Sie zuständig:

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    Jonas Garschhammer
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  • Gesetzlich geschützte Biotope

    Der Gesetzgeber hat nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und Artikel 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ökologisch besonders wertvolle und seltene Biotope, wie Moore, Magerrasen, Auwälder oder natürliche Flüsse, rechtlich unter Schutz gestellt.

    Denn diese seltenen und zugleich faszinierenden Lebensräume sind oftmals bedroht. Viele dieser Biotope benötigen für ihre Entwicklung einen sehr langen Zeitraum und sind nach einer Zerstörung nicht wieder herzustellen.

    Im Landkreis Rosenheim zählen zu den schönsten Landschaften, mit sehr hoher Dichte an geschützten Biotopen, die Eggstätt-Hemhofer Seenplatte und die Rosenheimer Stammbeckenmoore zwischen Rosenheim, Bad Feilnbach und Raubling.

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    Merkblatt BiotoppflegeStand: August 202146.03 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Biotopkartierung

    Die Biotopkartierung ist eine systematische Erfassung von Lebensräumen nach methodisch einheitlichen Vorgaben. Ziel ist eine Inventarisierung der Landschaft nach naturschutzrelevanten Gesichtspunkten. Sie ist eine wesentliche Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Naturschutzbehörden, Kommunen, Planungsbüros.

    Weiter Informationen unter: Biotopkartierung

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    Merkblatt BiotopkartierungStand: August 202145.01 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Naturdenkmal

    Es handelt sich um durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (z.B. Felsen, Quellen, alte und seltene Bäume) oder entsprechende Flächen bis 5 ha Größe (z.B. kleinere Feuchtbiotope, Pflanzenbestände, Heiden). Im Landkreis Rosenheim gibt es einige Naturdenkmäler.

    § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__28.html) beschreibt die Voraussetzungen und den Schutz von Naturdenkmälern:

    „(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

    1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
    2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

    (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“

     

    Weitere Informationen unter: https://www.lfu.bayern.de/natur/schutzgebiete/naturdenkmale/index.htm

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    Merkblatt NaturdenkmälerStand: August 202144.10 KB15.02.2023 DownloadVorschau
    ND Auwaldrelikt Madau 20237.55 MB09.03.2023 Download

  • Ramsar-Gebiet Chiemsee

    Seit 1976 ist der Chiemsee mit einer Fläche von 8660 ha offizielles Ramsar-Gebiet. Das bedeutet, dass das Gebiet auf freiwilliger Basis Deutschlands durch ein Abkommen zum internationalen Naturschutz geschützt wird. Alle drei Jahre werden auf Konferenzen der Vertragsstaaten Berichte über den Stand des Feuchtgebietsschutzes vorgelegt.

    Weitere Informationen unter:
    Feuchtgebiete (Ramsar)

    Internationale Abkommen und Programme

    Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) (1971)

    Schutz von Feuchtgebieten im Kontext der Ramsar-Konventionen

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    Merkblatt Ramsargebiet ChiemseeStand: August 202180.23 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Ramsar-Gebiet Rosenheimer Stammbeckenmoore

    Aufgrund seiner herausragenden ökologischen Bedeutung wird der zentrale Teil der „Rosenheimer Stammbeckenmoore“ im Jahr 2021 mit einer Fläche von über 10 km² als Ramsar-Gebiet in die Liste der international bedeutsamen Feuchtgebiete aufgenommen.
    Bei den „Rosenheimer Stammbeckenmooren“ handelt es sich mit insgesamt ca. 43 km² um einen der größten Moorkomplexe Bayerns und Süddeutschlands, der nach der Eiszeit aus dem „Rosenheimer See“ entstanden ist. Bedeutung erlangt das Gebiet aufgrund seiner Ausdehnung, der noch naturnah erhaltenen Moorbereiche, der engen Verzahnung bedrohter Feuchtlebensräume und seiner Artenvielfalt. In den Stammbeckenmooren sind zahlreiche seltene und gefährdete Vögel, Libellen, Schmetterlinge und Pflanzen zu finden. Trotz industriellem Torfabbau sind weite Teile der Moore noch naturnah oder konnten durch den Einstau von Entwässerungsgräben renaturiert werden.
    Im Rahmen des LIFE Natur-Projektes wurden in den Jahren 2005 bis 2010 etwa 400 ha trockengelegte und abgetorfte Hochmoore wiedervernässt und seltene Moorlebensräume optimiert. In den großflächig abgebauten ehemaligen Frästorfflächen der Koller- und Hochrunstfilze wurden außerdem Maßnahmen über das Klimaprogramm Bayern 2050 Moore umgesetzt. Weitere Schritte zur Verbesserung des Wasserhaushaltes sind geplant.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    Naturschutz Projekte – Landratsamt Rosenheim (landkreis-rosenheim.de)

    UN-Dekade Wiederherstellung von Ökosystemen

    Das EU-LIFE-Projekt Rosenheimer Stammbeckenmoore wurde in die Liste der Projekte „als hervorragendes Beispiel der UN-Dekade“ aufgenommen.

    Um auf die Projektseite von UN-Dekade-Büro zu gelangen klicken Sie bitte auf nachfolgenden Link: EU-LIFE-Projekt “Rosenheimer Stammbeckenmoore” | UN Dekade Ökosysteme (undekade-restoration.de)

    Fotograf Andreas Köck

    Ansprechpartner

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    Veronika Kloska
    Tel. +49 8031 392-3328
    Fax +49 8031 392-93328
  • Landschaftsschutzgebiet

    Landschaftsschutzgebiete (LSG) sollen die natürliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahren. Flächenmäßig sind Landschaftsschutzgebiete meist größer als Naturschutzgebiete, aber die Schutzbestimmungen sind weniger stark ausgeprägt. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten. Die Regelungen erfolgen durch Verordnungen.

    Weitere Informationen unter: https://stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/landschaftsschutzgebiete.htm

    Übersicht der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Rosenheim, Stand 30.06.2022

    Übersicht der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Rosenheim, Stand 30.06.2022

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  • Geschützte Landschaftsbestandteile

    Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen für Naturdenkmäler erfüllen, aber für den Naturhaushalt von großer Bedeutung sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, können gemäß Artikel 12 des Bayerischen Naturschutzgesetzes als Landschaftsbestandteile und Grünbestände ausgewiesen werden.

    Weitere Informationen unter:
    Naturdenkmale/Landschaftsbestandteile

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    1- Geschützte Landschaftsbestandteile im Landkreis Rosenheim LB147.05 KB07.07.2022 DownloadVorschau

  • Natura 2000

    Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein Netz ökologisch besonders wertvoller Schutzgebiete in der EU. Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten, deren natürliche Lebensräume.
    Fauna – Flora – Habitat (FFH) – Richtlinie,  Vogelschutzrichtlinie mit ihren Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 und Artenschutzbestimmungen bilden eine umfassende rechtliche Handhabe zum Lebensraum- und Artenschutz. Ziel ist der Schutz der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen. 2001 beschloss die EU  bis zum Jahr 2010 den weiteren Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen (sog. 2010-Ziel). In Deutschland wurde Natura 2000 im Jahr 1998 in nationalem Recht im Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt.

    Weitere Informationen unter:
    http://www.lfu.bayern.de/suchen/index.htm?q=Natura+2000

  • Naturschutzgebiete

    Naturschutzgebiete werden von den höheren Naturschutzbehörden (an den zuständigen Regierungen) durch Verordnung ausgewiesen und durch die unteren Naturschutzbehörden (am jeweiligen Landratsamt) betreut. Im Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Rosenheim liegen insgesamt 13 Naturschutzgebiete. Die räumliche Abgrenzung der einzelnen Schutzgebiete kann z.B. im Bayernatlas unter: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas unter dem Thema: Umwelt, Naturschutzgebiete nachvollzogen werden.

    Übersicht der Naturschutzgebiete:

    Naturschutzgebiete Übersicht

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  • Flora-Fauna-Habitat Gebiete im Landkreis Rosenheim

    Flora-Fauna-Habitat Gebiete (FFH) sind Bestandteil des staatenübergreifenden Netzes Natura 2000. Als europäisches Schutzgebietsnetzwerk sollen Gebiete mit Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Rang erfasst und für die Zukunft bewahrt werden. Jeder Mitgliedsstaat soll seinen Teil dazu beitragen, einen ökologischen Verbund aus Gebieten mit schützenswerten, gefährdeten oder seltenen Arten und Lebensraumtypen zu erhalten und über Korridore einen Austausch zwischen den Arten zu ermöglichen.

    Weitere Informationen unter:

    https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/natura2000/index.htm

    Übersicht der Naturschutzgebiete:

    Übersichtskarte der Flora-Fauna-Habitat Schutzgebiete im Landkreis Rosenheim

    Downloads:

    Allgemeines Informationen zu den Flora-Fauna-Habitat Schutzgebieten:

     

    Downloads:

    Flora-Fauna-Habitat Gebiet – Moore südlich des Chiemsees:

     

  • Ruhezonen

    Das bayrische Meer hat seinen besonderen Reiz und zieht bedingt durch die günstige Lage  Wassersportler und Erholungssuchende an. Um auch der Natur und den Tieren Rückzugsmöglichkeiten zu geben wurden 2005 Ruhezonen am Chiemsee eingerichtet. Diese sind an Land, wie auch vom Wasser her deutlich gekennzeichnet.

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    Dirk Alfermann
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    Aiterbacher Winkel, Fotograf Dirk Alfermann

    Aiterbacher Winkel, Fotograf Dirk Alfermann

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    Chiemsee Ruhezonen Aufkleber2.14 MB04.11.2019 DownloadVorschau
    Chiemsee Ruhezonen Flyer740.18 KB04.11.2019 DownloadVorschau
    Merkblatt RuhezonenStand: August 202192.98 KB15.02.2023 DownloadVorschau

Artenschutz, Tiere, Pflanzen

  • Bedeutung des Artenschutzes

    Zum einen geht es um den Schutz der heimischen Tier und Pflanzenwelt auf nationaler Ebene im eigenen Land und zum anderen um den Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten weltweit. Wir unterscheiden:

    • Schutz der Arten in der freien Natur
    • Schutz bei Zucht, Handel und Haltung

    Im Washingtoner Artenschutzübereinkommen sind mittlerweile mehr als 8.000 Tierarten und 40.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt.

    Ob ein Tier oder eine  Pflanze geschützt ist, kann auf der Internetseite www.wisia.de des Bundesamtes für Naturschutz geprüft werden.

  • Artenschutz im Urlaub

    Exotische Souvenirs beeindrucken durch ihre Besonderheit und Einzigartigkeit. Als Erinnerung an einen schönen Urlaub sind sie sehr begehrt. Viele Touristen wissen aber nicht, dass zahlreiche Tier- und Pflanzenarten wie auch Bestandteile und Produkte aus diesen Arten strengen Einfuhrbestimmungen nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen.

    Bundesamt für Naturschutz – Artenschutz im Urlaub

    Zoll – Artenschutz

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    Merkblatt Artenschutz im Urlaub, Stand: 8/202178.14 KB26.08.2021 DownloadVorschau

  • Artenvielfalt

    Was bezeichnet man als Artenvielfalt oder Biodiversität?

    Artenvielfalt ist ein Maß für die Vielfalt der biologischen Arten innerhalb eines Lebensraumes oder geographischen Gebietes und somit für die Vielfalt von Flora (Pflanzen) und Fauna (Tie-ren) und charakterisiert die Biodiversität (biologische Vielfältigkeit) eines Gebietes.

    Weitere Informationen zum Thema:

    Biodiversität

    Biologische Vielfalt

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    Artenvielfalt

    TitelBeschreibungDateigrößegeändert amAktion
    04-29 - Synopse BayNatSchG 310.20 KB08.10.2019 DownloadVorschau
    Infoblatt Volksbegehren 148.50 KB08.10.2019 DownloadVorschau
    Merkblatt Artenvielfalt Stand: August 202160.28 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Handel mit und Haltung von geschützten Tieren

    Viele Tierarten sind durch die Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch übermäßige Naturentnahmen in ihrem Bestand gefährdet. Um den Erhalt dieser Arten zu gewährleisten wurde der Handel eingeschränkt bzw. ganz verboten. Eine legale Nachzucht und die Vermarktung dieser gefährdeten Tierarten sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

    Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines geschützten Tieres zu informieren, welche Haltungseinrichtungen notwendig sind und sich zu versichern, dass entsprechende Herkunftsnachweise bzw. EG-Bescheinigungen vorliegen. Die Unterlagen sind mit den Tieren gleichzeitig auszuhändigen. Mit diesen Dokumenten müssen die Tiere dann vom Käufer angemeldet werden.  Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

    Für Sie zuständig:

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  • Herbstzeit ist Pilzezeit

    Vor allem im Herbst ist die Begeisterung zum Pilze sammeln groß und viele schmackhafte Speisepilze landen in den Körben der Sammler. Vereinzelt kommt es allerdings leider zu Fällen, bei denen die vertretbare Menge an gesammelten Pilzen deutlich überschritten wird. Neben der Freude am Sammeln, darf der Natur- und Artenschutz nicht außer Acht gelassen werden. Das Merkblatt auf dieser Seite (siehe PDF unten) soll Ihnen als erste Orientierung dienen.

    Wenn Sie Fragen zur Bestimmung von Pilzen haben, dann  wenden Sie sich bitte an den Verein für Pilzkunde München e.V. (www.pilze-muenchen.de/pilzberatung.html). Die Beratungsstelle ist voraussichtlich von Anfang August bis Anfang Oktober tageweise unter den unten stehenden Adressen  geöffnet.  Im Landratsamt Rosenheim stehen leider keine Fachleute für eine Pilzberatung zur Verfügung.


    Ansprechpartner extern:

    München: Stadt-Information im Rathaus am Marienplatz
    Telefon (089) 233 28242
    Pasinger Rathaus, Landsberger Straße 486, Altbau, Zimmer 40
    Telefon (089) 233 46485

    Außerdem verfügt die Bayerische Mykologische Gesellschaft BMG e.V. (www.pilze-bayern.de) über eine Liste von Pilzberatern. Hier sind nur zwei davon aus der näheren Umgebung genannt:

    Dr. Georg Dünzl (PilzberaterBMG)
    Ludwig-Werder-Weg 15b
    81479 München
    Tel.: 089 795490

    Petra Buchfellner (PilzberaterinBMG)
    Reuten 17
    83313 Siegsdorf
    Tel.: 0151 17053538
    E-Mail: genuss-schwammerl@t-online.de

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    Merkblatt Pilze sammelnStand: August 2021128.94 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Handstraußregelung

    HandstraußregelungDarf man in der Natur Blumen pflücken?

    Besonders im Frühjahr ist die Verlockung groß, ein Stück der blühenden Natur mit ins eigene Wohnzimmer zu nehmen. Auch die eine oder andere Speise lässt sich in der heimischen Küche mit frischen Kräutern und Pilzen aus der Natur verfeinern. Doch darf man diese tatsächlich der Natur entnehmen? Man kann es leider nicht einfach mit ja oder nein beantworten. Im angefügten PDF finden Sie nähere Informationen.

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    Merkblatt HandstraußStand: August 202196.34 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Wildwachsende Orchideen

    Orchideen aus der Zucht sind ein häufiger Blumenschmuck in Wohnungen und Häusern. Übersehen wird dabei, dass diese Pflanzenfamilie in vielfältigen Formen auch als Wildblumen in der heimischen Natur vorkommt, so zum Beispiel auf Almwiesen, in Streuwiesen, Mooren und Wäldern.

    Bitte erfreuen Sie sich an diesen wunderschönen Blumen in der freien Natur, wenn Sie diese auf einer Wanderung oder bei einem Spaziergang entdeckten, aber bitte pflücken Sie diese auf keinen Fall ab und graben Sie sie niemals aus.

    Weitere Informationen unter:
    http://www.aho-bayern.de/
    http://www.oekomodell.de/fileadmin/user_files/pdf/naturschutz/AHO_Flyer_web.pdf

    wildwachsende Waldhyazinthe Fotografin Frau Kornelia Walter

    Bildbeschreibung: wildwachsende Waldhyazinthe,
    Fotografin: Kornelia Walter

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    Merkblatt Wildwachsende OrchideenStand: August 2021116.45 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Biber im Landkreis Rosenheim

    Der Biber, seit 15 Mio. Jahren in Europa heimisch, wurde im 19. Jh. in Bayern ausgerottet. Vor ca.  40 Jahren wurde er mit Zustimmung des Landwirtschaftsministeriums wieder angesiedelt. Die Art ist europaweit bedroht und streng geschützt. Die Biberpopulation im Landkreis Rosenheim hat sich jedoch positiv entwickelt. Viele andere Tierarten profitieren von der gestalterischen Tätigkeit des Bibers in der Natur. Jedoch ergibt sich durch die Verbreitung der Biber auch Konfliktpotential mit Land- und Forstwirten,  wenn Biber  Bäume anknabbern und Mais und Getreide verspeisen. Das Bibermanagement im Landratsamt Rosenheim ist Ansprechpartner bei Problemen. Es nimmt Schäden auf und stellt kostenlos Fraßschutzmittel und weiteres Präventionsmaterial zur Verfügung.

    Zustaendigkeiten Biberberater

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    Martina Eisgruber
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    Biber - Baumeister der Wildnis1.00 MB08.10.2019 DownloadVorschau
    Biber-im-Landkreis-Rosenheim127.93 KB05.08.2020 DownloadVorschau
    Info Wöbra und Drahthosen Stand Juni19300.16 KB05.08.2020 DownloadVorschau
    Meldebogen Biber-TotfundOnline-Antrag97.96 KB11.07.2022 öffnen
    Meldebogen genehmigter Biber-FangOnline-Antrag101.45 KB11.07.2022 öffnen
    Zustaendigkeiten_03_2024_20240227_BM_BB903.68 KB04.03.2024 DownloadVorschau

  • Fischotter-Management

    An der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) in Freising wird der Fischottermanagementplan umgesetzt. Er besteht aus den Säulen Beratung, Förderung der Errichtung von Schutzzäunen und Entschädigungszahlungen.

    Dort ist für Fragen oder Schadensmeldungen der Fischotterberater
    Martin Maschke Ihr Ansprechpartner.  Tel.  0152 54669790

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    Fischotter HinweiseStand: März 2019743.73 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Fledermäuse

    Fledermäuse hatten lange Zeit einen schlechten Ruf. Dabei sind alle einheimischen Arten völlig harmlos – sie fliegen weder in die Haare noch saugen sie Blut – und zählen zu den faszinierendsten Tieren.

    Im Landkreis Rosenheim wurden 20 von 24 in Bayern auftretenden Fledermausarten nachgewiesen.

    Zu den Besonderheiten der Fledermausfauna im Landkreis Rosenheim gehören die Kolonien der Kleinen Hufeisennase auf Herrenchiemsee und bei Aschau i. Ch. die Kolonien der Wimperfledermaus sowie die Nachweise der Alpenfledermaus am Chiemsee.

    Weitere Informationen:

    Landesbund für Vogelschutz in Bayern – Fledermäuse die Jäger der Nacht

    Bayerisches Landesamt für Umwelt – Fledermäuse und ihre Quartiere schützen

    Bayerisches Landesamt für Umwelt – Koordinationsstellen für Fledermausschutz

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    Manuela Müller
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    Zimmer-Nr. 04.116

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    Merkblatt FledermäuseStand: August 2021126.74 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Greifvögel und Eulen

    Schon seit jeher üben Greifvögel und Falken eine starke Faszination auf  Menschen aus. Der schnelle Wanderfalke gilt seit jeher als edel und ist ein beliebter Beizvogel in der Falknerei. Wer als Falkner einen Greifvogel erwerben und halten möchte,  sollte sich zunächst bei seiner Gemeindeverwaltung nach etwaigen Bauvorschriften zum Volierenbau erkundigen.

    Die Artenschutzrechtliche Anmeldung erfolgt bei der unteren Naturschutzbehörde. Meldeformulare finden Sie unter „Artenschutz – Handel mit und Haltung von geschützten Tieren“.

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    Claudia Stahl
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  • Hornissen

    Hornissen sind nicht aggressiv und erscheinen nicht am gedeckten Tisch im Garten. Sie sind Insektenfresser, die sich nichts aus Süßigkeiten machen. Ihr Lebensraum ist die halboffene Kulturlandschaft, wo sie natürlicherweise in hohlen Bäumen ihr Nest anlegen. Da natürliche Baumhöhlen selten geworden sind, sucht sich die Hornissenkönigin häufig eine Ersatzhöhle, wie z.B. an Holzverschalungen an Terrassen, Balkonen und am Dach. Auch durch Spalten zugängliche Rollokästen werden leider immer wieder gerne als Nistplatz genommen. Gerade dort wird das Nest meist zu einem Problem für die Hausbewohner.

    Bei Problemen stehen Hornissenberater des Landratsamtes Rosenheim den Bürgern auf Anfrage mit ihrem Wissen zur Seite. Gerne vermitteln wir den Kontakt.

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    Claudia Stahl
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    Merkblatt HornissenStand: August 20213.50 MB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Igel

    Igel gehören zu den besonders geschützten Tierarten.

    Sie sind nachtaktiv und fressen Insekten, Schnecken und Würmer. Von Oktober bis März halten sie Winterschlaf und benötigen dazu ein kugelförmiges Nest unter Reisig oder Holzhaufen, das möglichst regen- und schneedicht sein muss.

    In Deutschland ist es zwar grundsätzlich verboten, Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, die Gesetzesvorschriften erlauben jedoch, hilfsbedürftige Igel artgerecht aufzuziehen bzw. zu pflegen mit dem Ziel die Tiere so bald wie möglich wieder gesund in die Freiheit zu entlassen.

    Für den Bereich des Landkreises Rosenheim gibt es derzeit keine offizielle Igelauffangstation, jedoch können auf Anfrage Kontakte zu ehrenamtlichen Helfern hergestellt werden.

    Weitere Informationen unter: http://www.lbv.de/ratgeber/tierhilfe/igel-gefunden.html

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Claudia Stahl
    Tel. +49 8031 392-3304
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  • Marder – artenschutzrechtlich besonders geschützt

    Der nachtaktive Steinmarder kann sehr gut springen und klettern. Unterschlupf findet er in Steinhaufen, hohlen Bäumen, in Scheunen, Holzstößen oder auf Dachböden. Dort raubt er den Hausbewohnern oft die Nachtruhe.  Er verursacht Bissschäden an Isoliermaterial, Schläuchen und Kabeln von Fahrzeugen sowie an Solar- oder Photovoltaikanlagen. Infos zur Marderabwehr finden Sie im Hinweisblatt. Wenn keine der Vertreibungsmaßnahmen hilft kann der örtliche Jäger Marder mittels Lebendfallen in bewohnten Gebieten fangen. Es gelten jedoch die jagdrechtlichen Schonzeiten. Für nähere jagdrechtliche Auskünfte  wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Kollegen von der Jagdbehörde im Landratsamt Rosenheim.

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  • Anschaffung und Haltung von Papageien

    Papageien sind hochsoziale Tiere. In der Natur leben sie niemals alleine. Meist leben sie in „Einehe“ mit einem artgleichen Partner. Viele Papageien sind sogar Schwarmvögel (z.B. Wellen- und Nymphensittiche, Graupapageien). So richtig wohl fühlen sie sich nur in einer Gruppe von Artgenossen. Der Mensch kann den Vogelpartner auch bei besten Haltebedingungen nicht wirklich ersetzen. Deshalb überlegen Sie bitte vor der Anschaffung gut, ob Sie genügend Zeit und ausreichend Platz für die anspruchsvolle Haltung eines Papageis haben.

    Im Anhang finden sie umfangreiches Infomaterial zur Haltung. Die Meldeformulare stehen unter „Artenschutz –Handel mit und Haltung von geschützten Tieren“ zur Verfügung.

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  • Haltung von Schildkröten

    Griechische Landschildkröten  sind keine Tiere zum Kuscheln. Hochheben versetzt sie in Panik. Man sollte Schildkröten immer als „Beobachtungstiere“  akzeptieren”. Sie werden bei guter Haltung sehr alt und können über Generationen in der Familie bleiben. Für die richtige Haltung der Reptilien braucht man viel Platz und Wissen.

    Ein ausgewachsenes Tier braucht ca.  10 Quadratmeter Lebensraum. Für jede weitere Schildkröte muss man ca. 10% bis 20% mehr Gehegefläche einplanen. Männliche und weibliche Schildkröten müssen sich aus dem Weg gehen können. Ideale Geschlechtsverteilung in der Gruppe: 3 bis 5 Weibchen auf 1 Männchen.

    Meldeformulare finden Sie unter „Artenschutz – Handel mit und Haltung von geschützten Tieren“.

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    Infoblatt für Schildkrötenhalter mit Muster-FotodokumentationStand August 202162.75 KB26.08.2021 DownloadVorschau
    Merkblatt SchildkrötengehegeStand August 2021424.57 KB26.08.2021 DownloadVorschau
    Zentimeterpapier-zur-Fotodokumentation-fuer-SchildkroetenStand August 202144.63 KB26.08.2021 DownloadVorschau

  • Vögel und Probleme

    Wenn wild lebende Vögel durch ihr Verhalten Probleme bereiten ist oft guter Rat teuer. Viele Fragen werden zu Rabenvögeln, Tauben oder Spechten gestellt. Einige Informationen dazu finden Sie als PDF

    Frau Weber vom Landesbund für Vogelschutz in München ist die dortige Ansprechpartnerin bei Problemen mit Spechten (Fassaden-Picker): https://www.lbv-muenchen.de/unsere-themen/artenschutz-an-gebaeuden/probleme/spechte-als-fassadenhacker.html

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  • Vogelhilfe

    Pflege: Jedes Jahr zur Vogelbrutzeit häufen sich Meldungen über scheinbar hilflose Jungvögel, die aus dem Nest gefallen sind und von Spaziergängern mitgenommen werden. Aber Achtung,  nicht jeder hilflos wirkende Jungvogel braucht Hilfe. Infoblätter und Downloads geben Ihnen wertvolle Informationen.

    Vogelschlag: an Glasfronten lassen sich vermeiden. Siehe Infoblätter.

    Nistkästen:  siehe Bauanleitung als PDF

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  • Wolfsmeldungen

    Sie haben einen Wolf gesehen oder möchten einen Riss melden?

    Notfallkontakt für Rissmeldungen beim Landesamt für Umwelt in Hof/Saale:

    fachstelle-gb@lfu.bayern.de

    Telefon:  09281-1800-4640

    Es ist dort auch eine Wochenendbereitschaft eingerichtet.  

    Sichtungen (möglicherweise über eine Wildkamera) oder Rissmeldungen können Sie auch über die Naturschutzbehörde im Landratsamt Rosenheim melden, aber die Bearbeitung der Meldungen wird über das Landesamt für Umwelt in Hof/Saale durchgeführt und die  Zusammenarbeit mit Rissbegutachtern dort koordiniert.

    Im Infoblatt „Menschen, Wölfe und Ängste“ finden Sie weitere Informationen

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    Claudia Stahl
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Projekte, Gebietsbetreuung, Bildung

  • Allgemeines zu Projekten

    Zum Schutz und dem Erhalt der Natur und der Artenvielfalt im Landkreis nimmt der Landkreis Rosenheim an regionalen und auch an landkreisübergreifende Projekten  mit unterschiedlichsten Zielen teil. Dies geht über Muschelnachzuchten, Erhalt von alten Obstsorten bis hin zum Erhalt von Toteiskesseln, den sog. Schätze der Eiszeitlandschaft.

    Auch gibt es im Landkreis Rosenheim bislang zwei Gebietsbetreuer, die am  Chiemsee und der Eggstätt Hemhofer Seenplatte beobachten, vermitteln und informieren.

    Im Landkreis gibt es unterschiedlichste Bildungsangebote für Interessierte jeder Altersgruppe. Vom Themenweg bis zur Erlebnisstation – es gibt viel zu entdecken

  • Die Moorerlebnisstation Sterntaler Filze

    Die Moorerlebnisstation Sterntaler Filze befindet sich in der Gemeinde Bad Feilnbach in der Nähe des Ortsteils Derndorf . Hier ist eine intensive Begegnung mit der Natur –speziell auch dem Moor möglich.  Das Moor ist ein ganz besonderer Lebensraum, es ist eine ökologische Übergangszone zwischen festem Land und Wasser. Ohne Wasser kein Moor. Der Weg ist barrierefrei für Rollstuhlfahrer ausgelegt worden. Näheres im Anhang

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    Veronika Kloska
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  • Grünes Klassenzimmer

    Am Rand der Kollerfilze errichtete die Gemeinde Raubling ein „grünes Klassenzimmer“. Hier wird das Moor zum Forschungsobjekt: Große und kleine Entdecker erfahren, welche Tiere und Pflanzen im Moor leben, warum die „Bockerlbahn“ ins Moor fährt und warum sich in der Kollerfilze große Wasserflächen ausbreiten. Die Maßnahme wurde aus Mitteln des INTERREG-Projektes „Moor-Allianz der Alpen“ finanziert.

    Weitere Informationen unter: Moor-Allianz in den Alpen

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  • Lehrobstgarten Schloss Amerang

    Der Garten wurde 2005 im alten Obstgarten des Schlosses errichtet. Der Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Rosenheim und der Gartenfachberater des Landratsamtes wollen hier einen eher modernen Obstbau für den Hausgarten und die Nebenerwerbslandwirtschaft ausprobieren und zeigen. Schwerpunkt sind neuere Sorten auf klein bleibenden Bäumchen.

    Der Garten ist für Besucher offen. Führungen nach Vereinbarung.

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    Roman Pröll
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    Lehrobstgarten Schloss Amerang

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    Lehrobstgarten Schloss Amerang Stand: Oktober 2024289.62 KB1865 DownloadVorschau

  • ``Apfel-Birne-Berge`` - eine Vision wird Wirklichkeit

    In sechs Landkreisen entlang der Alpenkette werden seit 2015 im Auftrag der Regierung von Oberbayern seltene Apfel- und Birnensorten gesucht. Im Rahmen des Biodiversitätsprojektes werden diese in Sortenerhaltungsgärten nachgezogen. Im Landkreis Rosenheim ist 2022 ist ein solcher Garten bei Höhenmoos, Rohrdorf entstanden. Künftig gibt es dort u.a. Führungen. Die „vergessenen“ Sorten werden mit den Landschaftspflegeverbänden und Kreisverbänden für Gartenkultur und Landespflege vermehrt.

    Träger: Landkreise Rosenheim, Traunstein, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen, Weilheim-Schongau, Trägerverein Biosphärenregion Berchtesgadener Land e. V., Bezirksverband Oberbayern für Gartenkultur und Landespflege.

    Das Projekt wird gefördert aus Mitteln der Stiftung Bayerischer Naturschutzfonds aus Zweckerträgen der GlücksSpirale und aus Mitteln des Bezirkes Oberbayern.

    Zur Projektseite: www.apfel-birne-berge.de

    Landrat Otto Lederer, Projektmanagerin Eva Bichler, Pomologe Georg Loferer und Ma-ria Haimmerer (2. Bürgermeisterin Rohrdorf) bei der Pflanzaktion im Sortenerhaltungs-garten des Landkreises Rosenheim. Foto: Landratsamt Rosenheim
    Landrat Otto Lederer, Projektmanagerin Eva Bichler, Pomologe Georg Loferer und Ma-ria Haimmerer (2. Bürgermeisterin Rohrdorf) bei der Pflanzaktion im Sortenerhaltungs-garten des Landkreises Rosenheim. Foto: Landratsamt Rosenheim

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    Eva Bichler-Öttl
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  • Naturbeobachtungtürme

    Am Chiemsee gibt es acht Beobachtungstürme. Weitere Naturbeobachtungsstationen befinden sich in der Kollerfilze und im Thalkirchner Moos am Simssee. Es handelt sich um Holzkonstruktionen, die sensibel in die Umgebung integriert wurden. Die Plattformen laden dazu ein, den Blick über die Landschaft  schweifen zu lassen. Besucher können jederzeit Tiere und Pflanzen beobachten.

    Am Chiemsee kann man an festgesetzten Terminen kostenlos an Vogelbeobachtungen mit ausgebildeten Vogelführern teilnehmen.

    Weitere Informationen unter:

    http://www.naturerlebnis-chiemsee.de/nec/index.html
    http://www.alpen-moorallianz.eu/77/

  • Obst- und Kulturweg Ratzinger Höhe

    Der Weg wurde 1993 von den Obst- und Gartenbauvereinen von Prien und Hirnsberg-Pietzing angelegt und wird seither auch von ihnen gepflegt. Ziel ist, entlang des Weges möglichst alle Obstsorten zu pflanzen oder zu veredeln, die vor 100 Jahren in den “Deutschen Obstsortenblättern” empfohlen wurden. Derzeit stehen rund 300 verschiedene Sorten am insgesamt 16 km langen und landschaftlich sehr reizvollen und abwechslungsreichen Weg. “Kulturweg” deshalb, weil entlang des Weges mehr als 20 Kulturdenkmale, Kirchen, Kapellen, Feldkreuze und Bildstöckl stehen.

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    Roman Pröll
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    Flyer Obst- und Kulturweg Ratzinger Höhe890.87 KB09.10.2019 DownloadVorschau

  • Gebietsbetreuung Chiemsee

    Die „Gebietsbetreuung Chiemsee“ wurde erstmals im Herbst 2008 für zunächst 3 Jahre eingerichtet. Der Chiemsee ist sowohl ein sehr hochwertiges Schutzgebiet mit internationalem Stellenwert als auch ein touristischer Brennpunkt. In diesem Spannungsfeld soll der Gebietsbetreuer v. a. durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Präsenz vor Ort eine größere Akzeptanz für die Realisierung naturverträglicher Nutzungen erreichen. Er fungiert dabei insbesondere als Mittler zwischen den verschiedenen Interessengruppen.

    Träger der Gebietsbetreuung sind die Landkreise Rosenheim und Traunstein. Fördergeber sind der Bayerische Naturschutzfonds und der Bezirk Oberbayern.
    Weitere Informationen unter:
    http://www.gebietsbetreuer.bayern/gebiete/oberbayern
    http://www.gebietsbetreuer.bayern/ueber-uns#ausfuehrliche-informationen-zum-projekt-gebietsbetreuer-in-bayern

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    Dirk Alfermann
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    Mobil +49 151 580 59 488
    Zimmer-Nr. 04.101
  • Gebietsbetreuung „Eggstätt Hemhofer Seenplatte und Seeoner Seen“

    Die „Gebietsbetreuer in Bayern“ sind als Schnittstelle zwischen Mensch und Naturschutz in mittlerweile 55 herausragenden Gebieten in ganz Bayern tätig. Eines der schönsten liegt mit der „Eggstätt Hemhofer Seenplatte und Seeoner Seen“ in den Landkreisen Rosenheim und Traunstein.

    Mit seinen zahlreichen, durch die letzte Eiszeit geprägten Seen und Feuchtgebieten und den beiden namensgebenden Naturschutzgebieten, bietet es zahlreichen seltenen Tier- und Pflanzenarten ein in Bayern einzigartiges Refugium.

    Seit September 2018 ist Patrick Guderitz als Gebietsbetreuer in Sachen Naturschutz in der Seenplatte unterwegs.

    Träger der Gebietsbetreuung sind die Landkreise Rosenheim und Traunstein. Fördergeber sind der Bayerische Naturschutzfonds und der Bezirk Oberbayern

    Weitere Informationen unter:
    http://gebietsbetreuer.bayern/gebiete/oberbayern/15-gebiet/oberbayern/96-eggstaett-hemhofer-seenplatte-und-seeoner-seen
    http://www.eiszeitseen.de
    http://www.gebietsbetreuer.bayern
    https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/biodiversitaet/gebietsbetreuer/index.htm
    https://www.naturschutzfonds.bayern.de/projekte/gebietsbetreuer/index.htm

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  • Gebietsbetreuung „Alpenraum im Landkreis Rosenheim“

    Im Süden des Landkreises befinden sich die äußersten Ausläufer der Alpen. Entlang des Inns und der Prien öffnen sich östlich und westlich weitläufige Bergwelten, die mit atemberaubenden Ausblicken und seltenen Pflanzen und Tieren locken. Gut ein Drittel des Landkreises, über 30.800 ha, sind von dieser Landschaft geprägt.

    Nachdem die Rosenheimer Alpen einem immer größeren Besucherdruck ausgesetzt sind, wurde mit Oktober 2021 eine Gebietsbetreuung eingerichtet, die eine wirkungsvolle Besucherlenkung ausarbeiten und etablieren soll. So bleiben die Berge und ihr Erholungswert langfristig erhalten und sensible Bereiche werden geschont – damit ein gemeinsames Erholen und Genießen verschiedenster Naturnutzer und Interessensgruppen gewahrt bleibt.

    Träger der Gebietsbetreuung ist der Landkreise Rosenheim. Fördergeber sind der Bayerische Naturschutzfonds und der Bezirk Oberbayern.

    Weitere Informationen unter:

    http://www.gebietsbetreuer.bayern

    https://www.naturschutzfonds.bayern.de/projekte/gebietsbetreuer/index.htm

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    Gebietsbetreuung Alpen LKR RO KarteKarte über die Gebietskulisse (rote Markierung) Fläche des Projektgebiets im Landkreis Rosenheim: 30.875,86 ha7.70 MB18.01.2022 DownloadVorschau

  • Bachmuschel in der Murn

    Es handelt sich hierbei um ein Projekt zum Schutz einer Bachmuschel-Population in der Murn und ihren Nebengewässern.

    Die Bachmuschel (Unio crassus) ist Leitart unbelasteter bis gering belasteter, naturnaher Fließgewässer und ist in Bayern vom Aussterben bedroht. Aufgrund ihrer anspruchsvollen Lebensweise, die eine Vielzahl von Faktoren integriert wie Wasserqualität, Fischbestand, Sediment- und Nährstoffeinträge aus dem Umland, ist die Bachmuschel eine wertvolle Indikatorart für ein intaktes und funktionierendes Ökosystem. Somit ist Bachmuschelschutz Gewässerschutz.

    Das Projekt konzentriert sich auf Habitatoptimierungs- und Artenhilfsmaßnahmen. Hierzu gehören die Anlage von Uferstreifen (extensive Nutzung, Gehölzstreifen, etc.), Bisamfang (Fraßfeind der Bachmuschel), Verbesserung der Durchgängigkeit, Unterstützung der Fortpflanzungsraten (Infektion von Wirtfischen, Aufzucht von Jungmuscheln), Verbesserung der Wirtsfischpopulationen und Verbesserung der Wasserqualität.

    Es wird eng mit ortskundigen Bachmuschelbetreuern, der Fischerei, dem Wasserwirtschaftsamt, der unteren Naturschutzbehörde, den Gemeinden, den Anliegern, der Fischereifachberatung, der Regierung von Oberbayern, den bewirtschaftenden Landwirten, der Muschelkoordinationsstelle sowie dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammengearbeitet. Zur Verbesserung der Akzeptanz des Projektes wird Öffentlichkeitsarbeit betrieben.

    Weitere Informationen finden Sie hier: Naturschutz Projekte – Landratsamt Rosenheim (landkreis-rosenheim.de)

  • Kiebitz

    Hilfsprojekte zum Kiebitzschutz:

    Seit 10 Jahren wird im Landkreis Rosenheim Kiebitzschutz betrieben. Seit 2019 gibt es das Projekt „Netzwerke für den Kiebitz“, dem die Landkreise Altötting, Traunstein und Rosenheim angehören. Infos siehe Faltblatt.

    Träger der Gebietsbetreuung ist der Landkreise Rosenheim. Fördergeber sind der Bayerische Naturschutzfonds und der Bezirk Oberbayern.

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    Margit Böhm
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  • Moormanagement

    27 Moormanagerinnen und Moormanager kümmern sich um die Renaturierung der Moore in Bayern. Zwei Moormanagerinnen betreuen die Moore im Landkreis Rosenheim in 15 Projektgebieten.

    Ziel ist es bis 2030 möglichst viele Moorflächen und alle staatlichen Moorgrundstücke zu renaturieren oder moorschonend zu bewirtschaften und bis 2050 die Treibhausgasemissionen aus Moorböden auf 1/3 zu reduzieren.

    Finanziell unterstützt wurde das Projekt durch das 2007 vom Bayrischen Ministerrat ins Leben gerufene Klimaschutzprogramm Bayern 2020/Klimaschutzprogramm Bayern 2050. Heute werden Moorrenaturierungsprojekte durch die Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR) gefördert.

    Durch die Moorrenaturierung sollen entwässerte und degradierte Moore wieder in den natürlichen Zustand zurückversetzt werden. Hierdurch wird die Zersetzung des Torfbodens gestoppt, der Ausstoß von Treibhausgasen wie CO2 und N2O reduziert, die regionale Artenvielfall stabilisiert und verbessert und lokaler und regionaler Retentionsraum für Starkregenfälle geschaffen.

    Vorstellung eines Projektgebiets und weitere Informationen zur Moorrenaturierung, Moorschutz und Moorentstehung:

    Mooratlas 2023: Daten & Fakten zu nassen Klimaschützern (boell.de)

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    Bärbel Gänzle
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    Moormanagement

    TitelDateigrößeDatumAktion
    Plakat_Projektgebiete und Moorschutz LK Rosenheim 7.85 MB20.09.2023 DownloadVorschau

    Torfmoos_Hochrunst-Kollerfilze (2)

    Torfmoos (Sphagnum spp.):

    Eine der wichtigsten torfbildenden Pflanzen im Moor und ein idealer Wasserspeicher.

    Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia)

    Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia):

    Speziell an Hochmoore angepasste fleischfressende Pflanze.

    ArgusBläuling Männchen und Weibchen (plebejus argus)

    Argus-Bläuling (plebejus argus):

    Flatternde Begleitung im Moor.

    Moormangerinnen

    Moormanagerinnen bei der Arbeit:

    Um die Entstehung der einzelnen Moore nachvollziehen und daraus Renaturierungsmaßnahmen ableiten zu können sind gelegentlich Moorbodenuntersuchungen notwendig. Das klappt mit dem Spaten oder mit einem langen Bohrstock mit Klappsonde.

    Renaturierter Hochmoorbereich_hoch

    Renaturierter Hochmoorbereich.

    Moorauge im Herbst

    Verwunschene Moorlandschaft im Herbst.

  • Samerberger Quellmoore

    Der Samerberg ist ein Vorgebirge, das durch die Tätigkeit der Gletscher in den Eiszeiten stark überformt wurde. Im Zentrum des Samerbergs entstand ein zentrales Seebecken, das nach der Eiszeit verlandet und heute von Morren angefüllt ist.  An den Abhängen des Samerberges hinterließen die Gletscher tiefe Moränen mit wasserundurchlässigen Schichten, auf denen zahlreiche Quellmoore austreten. Durch Aufgabe der traditionellen bäuerlichen Nutzung drohten in den 90er Jahren die wertvollen blumenreichen Streuwiesen zu verschwinden.

    Im Jahr 1997 begannen die Regierung von Oberbayern, der Landkreis Rosenheim und der Bund Naturschutz ein Projekt zur Wiederbelebung der traditionellen Streuwiesennutzung und zur Renaturierung der Quellmoore auf dem Samerberg

  • Schwalben

    In der Stadt Wasserburg am Inn sind viele Rauchschwalben beheimatet. Um den Bestand dieser Glücksboten zu erhalten, möchten die Stadt Wasserburg, die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rosenheim und die örtlichen Schwalbenbeauftragten gemeinsam  diese Vogelart schützen und fördern. Ziel des Projektes ist es, noch unbekannte Nester zu erfassen, Kenntnisse der Population zu erhalten und auch neue Nisthilfen oder Kotbretter anzubringen.

    Für Sie zuständig:

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    Margit Böhm
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  • Stucksdorfer Moos

    Im Landschaftsschutzgebiet „Moor- und Tallandschaften bei Söchtenau“ wurde im Rahmen des „Artenhilfsprogrammes Moorfalter“ zum Schutz gefährdeter Tagfalter der voralpinen Moorregion (speziell des vom Aussterben bedrohten Hochmoorgelblings) “ seit 1995 ein Projekt begonnen, das das Stucksdorfer und Schwaberinger Moos und angrenzende Moorflächen umfasst. Im Zuge des Projektes wurden ca. 20 ha Moorfläche entbuscht und begonnen, den natürlichen Wasserhaushalt wiederherzustellen. Insgesamt  wurden bisher ca. 40 ha Fläche als Lebensraum für die bedrohten Moorfalter optimiert.

  • Thalkirchner Moos

    Das Thalkirchner Moos liegt am Nordostufer des Simssees im Landschaftsschutzgebiet und ist Heimat für zahlreiche bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Seit 2001 werden i. A. des Landkreises Rosenheim bzw. der Regierung von Oberbayern hier Projekte durchgeführt. Mit gezielten Maßnahmen soll die Landnutzung mit den Lebensraumansprüchen von seltenen Arten wie z. B. dem Braunkehlchen, dem Kiebitz, der Bekassine und vielen weiteren Tier- und Pflanzenarten in Einklang gebracht werden. Das Niedermoor leistet durch die Speicherung von Kohlenstoff auch einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und dient der einheimischen Bevölkerung wie auch den überregionalen Besuchern als Erholungsort in der Natur.

    Gemähte Wiesen

    Bildbeschreibung: Gemähte Wiesen

    Fotografin: Gaby Held

    Streuwiese im September

    Bildbeschreibung: Streuwiese im September

    Fotografin: Gaby Held

    Blick auf Simssee im Spätsommer

    Bildbeschreibung: Blick auf Simssee im Spätsommer

    Fotografin: Gaby Held

Förderprogramme

  • Allgemeines zu Förderprogrammen

    Für den Schutz von Natur und biologischer Vielfalt sowie zur Unterstützung unterschiedlicher Akteure bei der Umsetzung von Projekten und Vorhaben stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. Im Weiteren stellen wir Ihnen die Förderungen vor, die mit Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde im Landkreis möglich sind.

  • Erschwernisausgleich

    Feuchtflächen, wie heimische, artenreiche Streuwiesen, sind für den Naturschutz sehr wertvolle Lebensräume. Um die Artenvielfalt dieser Flächen zu erhalten, wird meist einmal im Jahr im Herbst gemäht. Die nassen Böden sind schwer zu bewirtschaften.

    Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht für die Mahd von geschützten Feuchtflächen und Magerrasen den sog. Erschwernisausgleich (EA) vor.

    Durch den Erschwernisausgleich können die blütenreichen Streuwiesen im Landkreis erhalten werden. Größere Streuwiesengebiete gibt es  um Chiemsee und Simssee sowie in den ausgedehnten Moorlandschaften.

    Die fachlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Förderung über den Erschwernisausgleich sind mit der unteren Naturschutzbehörde zu klären. Die technische Verwaltung erfolgt über das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Rahmen der Agrarumweltprogramme.

    Weitere Informationen unter: http://www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser

  • Landschaftspflege

    Mit dem bayerischen Landschaftspflegeprogramm kann eine einmalige Pflegemaßnahme, wie zum Beispiel die Wiederherstellung von Streuwiesen, gefördert werden. Manche seltene Tier- und Pflanzenarten brauchen eine spezielle Pflege, z.B. durch eine angepasste Mahd. Auch diese „Artenschutzmaßnahmen“ werden über das Landschaftspflegeprogramm finanziert.

    Die Förderung ist nur in ökologisch hochwertigen Gebieten und Schutzgebieten möglich. Kommunen, Naturschutzverbände und Grundeigentümer können Anträge stellen.

    Im Rahmen der Landschaftspflege werden die Arbeiten vielfach von Landwirten durchgeführt und über den 2017 gegründeten Landschaftspflegeverband Rosenheim e.V. organisiert.

    Weitere Informationen unter:

    https://lpv-rosenheim.de/

    Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR)

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    Schlosser Dominik
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  • Vertragsnaturschutz

    Das bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) fördert eine naturschonende Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Flächen.

    Der Landkreis Rosenheim ist geprägt durch eine abwechslungsreiche und charaktervolle Landschaft mit Mooren, Seen und Bergen. Im Landkreis werden hauptsächlich die Mahd artenreicher Wiesen oder die Beweidung extensiver Flächen über das VNP finanziert.

    Weitere Informationen unter:

    Informationsvideo

    Förderwegweiser

    Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP)

Land- und Forstwirtschaft

  • Dauergrünlandumwandlung

    Die unteren Naturschutzbehörden sind seit der Gesetzesnovelle des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom August 2019 zuständig für die fachrechtliche Beurteilung bei der Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen.
    Sie erteilen auf Antrag Ausnahmen zur Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, also im Regelfall die (Neu-) Anlage von Ackerflächen oder der sogenannte Ackerflächentausch. Aber auch die Beurteilung von Grünlanderneuerung durch umbrechende oder umbruchlose Verfahren mit sofortiger Wiedereinsaat sowie die Umwandlungen von Flächen in nichtlandwirtschaftliche Flächen gehören zum Aufgabenbereich der unteren Naturschutzbehörden. Mit der Änderung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023 stellen alle Betriebe ihren Antrag beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das die Unterlagen dann an die untere Naturschutzbehörde weitergibt.

    Antragsteller, die keine landwirtschaftliche Förderungen in Anspruch nehmen, stellen Ihren Antrag direkt bei der unteren Naturschutzbehörde.

    Ein Antragsformular finden Sie im Bereich Downloads.

    Link zum Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim: https://www.aelf-ro.bayern.de/

    Link zum Umweltbundesamt (Dauergrünlandumwandlung): https://www.umweltbundesamt.de

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    Thomas Kraus-Böhne
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  • Borkenkäfer

    Borkenkäfer – Buchdrucker und Kupferstecher
    Borkenkäfer, auch deren Unterarten wie Buchdrucker und Kupferstecher sind Verursacher verheerender Waldschäden. Sie kommen weltweit und an allen Laubbäumen und Nadelbäumen vor. Viele Arten der Borkenkäfer befallen nur eine oder wenige Wirtsbaumarten, andere haben ein sehr breites Spektrum von Baumarten.
    Die meisten Arten besiedeln geschädigte oder bereits abgestorbene Nadelbäume oder Laubbäume. Einige aber sind gefährliche Waldschädlinge – sie befallen auch gesunde Bäume. Unter günstigen Bedingungen vermehren sie sich sprunghaft und können Waldbestände flächig zum Absterben bringen.

    Borkenkäfer bohren sich durch die Rinde ihrer Wirts-Baumarten wie der Fichte und legen dort Brutgänge für ihre Nachkommen an. Hierbei unterscheidet man Holzbrütende Borkenkäfer, deren Gänge ins Holz vordringen, und Rindenbrütende Borkenkäfer, die ihre Brutgänge unter der Rinde anfertigen.

     

    Weitere Informationen: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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  • Wegebau im Alpengebiet

    Im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen und befahrbaren Wegen, die keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf, mindestens drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

    Das zur Anzeige benötigte Formblatt finden Sie als PDF im Downloadbereich, es ist ausgefüllt per Post oder als E-Mail-Anhang an: naturschutz@lra-rosenheim.de einzureichen.

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    Wegebau im Alpangebiet

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    Wegebau im Alpengebiet_2024 824.61 KB20.03.2024 DownloadVorschau

Allgemeine Informationen

Zahlreiche Flüsse, Bäche und Seen prägen den Landkreis Rosenheim. Die Oberflächengewässer und auch das Grundwasser werden in vielfältiger Weise genutzt. Das Sachgebiet Wasserrecht befasst sich mit allen Themen, die direkt oder indirekt mit Wasser zu tun haben. Darunter fällt die Benutzung von Grundwasser und Oberflächengewässern z.B. für die Trinkwasserversorgung, die Wasserkraftnutzung, den Kiesabbau, die thermische Nutzung des Grundwassers oder die Abwasserentsorgung. Auch der Schutz vor Gefahren durch Hochwasser, Überschwemmungen, Starkregenereignissen oder der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei der Heizöllagerung, in Gewerbe, Industrie oder Landwirtschaft sind Thema im Wasserrecht.

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Wasserrecht und Wasserwirtschaft

  • Gewässerausbau

    Unter Ausbau ist die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Beispiele für einen Gewässerausbau sind das dauerhafte Herstellen eines Sees nach Kiesabbau, die Errichtung eines Fischteichs oder die Verlegung eines Baches.

    Ein Gewässerausbau bedarf der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung durch das Landratsamt. Der Antrag ist mit Planunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren vorzulegen. Gerne können Sie Ihre Planungen vorab mit uns und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim als zuständiger Fachbehörde abstimmen.

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    Veronika Wagner
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  • Hochwasserschutzmaßnahmen

    Im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen werden Gewässer so ausgebaut, dass ein Schutz von Bevölkerung und Sachgütern vor einem hundertjährlichen Hochwasser (=ein Hochwasser, das statistisch alle 100 Jahre auftritt) hergestellt wird.

    Zuständig für den hochwassersicheren Ausbau von Gewässern ist im Landkreis Rosenheim an Gewässern I. und II. Ordnung der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim. An Gewässern III. Ordnung sind die Gemeinden für den Hochwasserschutz zuständig.
    Die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung erteilt das Sachgebiet Wasserrecht.

    Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim:(https://www.wwa-ro.bayern.de/hochwasser/index.htm).

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    Veronika Wagner
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  • Wildbachausbau

    Als Wildbachausbau werden bauliche Maßnahmen bezeichnet, mit denen die durch Wildbäche hervorgerufenen Gefahren beseitigt oder wenigstens vermindert und kontrolliert werden sollen. Zuständig für die Wildbachverbauung im Landkreis Rosenheim ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim. Maßnahmen, bei denen ein Wildbach wesentlich umgestaltet wird (z.B. Geschiebesperren, Renaturierung des Gewässerlaufs usw.), sind Gewässerausbauten im Sinne von § 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für die eine vorherige Plangenehmigung oder Planfeststellung gemäß § 68 WHG durch das Landratsamt erforderlich ist.

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  • Gewässerunterhaltung

    Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Dazu gehören unter anderem die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Erhaltung der Ufer sowie der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Leistungsfähigkeit des Gewässers. Beispielsweise stellen die Räumung eines Bachbettes oder die Ufersicherung eines Flusses gegen Ausspülung mittels Wasserbausteinen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen dar. Zuständig für die Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung ist der Freistaat Bayern, für die Gewässer III. Ordnung sind die Bezirke, Städte und Gemeinden oder Wasser- und Bodenverbände zuständig, nicht jedoch die Anlieger.

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  • Wasser- und Bodenverbände

    Wasser- und Bodenverbände (WBV) führen anstelle von Gemeinden Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen an den Gewässern in ihrem Verbandsgebiet durch. Einzelne Verbände wurden auch zur Errichtung und zur Unterhaltung von Wirtschaftswegen gegründet.

    Die Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts wasserwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen. Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz – WVG vom 12.02.1991 und das bayerische Ausführungsgesetz (BayAGWVG) vom 10.08.1994.

    Eine Erweiterung der Aufgaben der bestehenden WBV oder die Neugründung von WBV ist nach dem BayAGWVG ausgeschlossen. Die Verbände stehen unter der Rechtsaufsicht des Landratsamtes.

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    Monika Sichler-Schwingenheuer
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  • Überschwemmungsgebiete

    Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern oder sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserrückhaltung beansprucht werden. In Bayern werden Überschwemmungsgebiete für ein Hochwasser, das statistisch alle hundert Jahre auftritt (hundertjährliches Hochwasser), von den Wasserwirtschaftsämtern ermittelt und in Karteform dargestellt und vom Landratsamt durch Bekanntmachung vorläufig gesichert und anschließend durch Rechtsverordnung festgesetzt.

    Nachfolgend finden Sie die Verordnungen, Bekanntmachungen und Übersichtslagepläne dieser Überschwemmungsgebiete im Landkreis Rosenheim.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim (https://www.wwa-ro.bayern.de/hochwasser/index.htm).

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    Überschwemmungsgebiete

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    Amtsblatt - Übersichtskarten 2022 29.01.2024 DownloadVorschau
    Aubach - Bad Feilnbach Übersichtskarte Ü-Gebiet 29.01.2024 DownloadVorschau
    Aubach - Bad Feilnbach Verordnung Ü-Gebiet 29.01.2024 DownloadVorschau
    Auerbach - Oberaudorf Bekanntmachung Ü-Gebiet 29.01.2024 DownloadVorschau
    Auerbach - Oberaudorf Übersichtslageplan Ü-Gebiet 29.01.2024 DownloadVorschau
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    Bekanntmachung vorläufige Sicherung 2022 Ermittelte Überschwemmungsbiete am Chiemsee auf dem Gebiet der Gemeinden Bernau, Rimsting, Breitbrunn, Gstadt und Markt Prien29.11.2022 DownloadVorschau
    Ebrach Verordnung Ü-Gebiet29.01.2024 DownloadVorschau
    Ebrach Übersichtslagepläne Ü-Gebiet 29.01.2024 DownloadVorschau
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  • Anlagen und Gebäude im Bereich von Überschwemmungsgebieten

    In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich verboten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall genehmigt werden. Hierfür sind neben einem Antrag zur Errichtung einer baulichen Anlage nach § 78 WHG noch Planunterlagen in 3facher Ausfertigung vorzulegen.

    Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Merkblättern. Das Antragsformular finden Sie ebenfalls unten.

    Falls Sie technische Fragen zu baulichen Anlagen im Bereich von Überschwemmungsgebieten oder Anfragen bezüglich einzelner Grundstücke bei Angabe von Flurnummern und Gemarkung haben, wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft.

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    Anlagen und Gebäude im Bereich von Überschwemmungsgebieten

    TitelBeschreibunggeändert amAktion
    Antrag zur Errichtung von baulichen Anlagen nach § 78 WHG Stand: 03.02.202303.02.2023 DownloadVorschau
    Merkblatt bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten Stand: 27.05.202103.02.2023 DownloadVorschau

  • Anlagen und Gebäude im 60-m-Bereich von Gewässern

    An bzw. in Gewässern I. und II. Ordnung sowie an bestimmten Gewässern III. Ordnung dürfen Anlagen, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege, Über- und Unterführungen (z. B. Leitungen) usw., nur mit Genehmigung des Landratsamtes nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) errichtet oder wesentlich geändert werden. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind und andere Anlagen, welche die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können.

    Ist für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die Genehmigungspflicht nach Wasserrecht. Baurechtlich freigestellte Gebäude im 60-m-Bereich bedürfen einer isolierten wasserrechtlichen Genehmigung.

    Ansprechpartner:

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    Daniela Blohm
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    Anlagen im 60-m-Bereich von Gewässern

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    Antrag zur Errichtung eines Gebäudes nach Art. 20 BayWG Stand: 27.05.202103.02.2023 DownloadVorschau
    Antrag zur Errichtung von Anlagen nach Art. 20 BayWG Stand: 27.05.202103.02.2023 DownloadVorschau

  • Gewässerbenutzungen

    Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern (und des Grundwassers) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung durch das Landratsamt erforderlich. Gewässerbenutzungen sind zum Beispiel:

    Oberirdische Gewässer:

    • Entnehmen und Ableiten von Wasser (z.B. für Wasserkraftanlagen, Fischteiche)
    • Aufstauen und Absenken (z.B. für Wasserkraftanlagen)
    • Entnehmen fester Stoffe (z.B. Kies)
    • Einbringung und Einleiten von Stoffen (z.B. Einleitung von geklärtem Abwasser)

    Grundwasser:

    • Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (z.B. für Trinkwasser- oder betriebliche Wasserversorgungen)
    • Einleiten von Stoffen ins Grundwasser (z.B. Rückleitung Kühlwasser)
  • Wasserkraftanlagen

    Die Wasserkraft ist als regenerative Energiequelle ein Beitrag zur umweltfreundlichen Stromerzeugung und deckt in Bayern zwischen 13 und 15 Prozent des Strombedarfes. Am Inn, dem größten Fluss im Landkreis Rosenheim, werden die Kraftwerke Oberaudorf-Ebbs, Nußdorf, Rosenheim, Feldkirchen, Wasserburg und Teufelsbruck betrieben, die zusammen jährlich eine durchschnittliche Strommenge von 1 Mio. MW/h erzeugen. Auch an der Mangfall sowie zahlreichen mittleren und kleinen Gewässern gibt es Wasserkraftanlagen. Insgesamt werden im Landkreis Rosenheim derzeit ca. 150 Wasserkraftanlagen betrieben.

    Für die Benutzung eines Gewässers für eine Wasserkraftanlage ist eine wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis durch das Landratsamt erforderlich.

    Ansprechpartner der Wasserkraftanlagen Inn und Mangfall:

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Veronika Wagner
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    Ansprechpartner der Wasserkraftanlagen in den Gemeinden:

  • Fischteiche und sonstige Teiche

    Mit der Errichtung von Fischteichen, Biotopweihern oder Landschaftsteichen wird ein Gewässer hergestellt. Damit handelt es sich um einen Gewässerausbau, für den eine Planfeststellung oder Plangenehmigung durch das Landratsamt erforderlich ist.
    In der Regel wird z.B. für Fischteiche Wasser aus einem oberirdischen Gewässer genutzt (Aufstau, Ab- und Wiedereinleiten von Wasser). Für die Benutzung von Wasser in der Teichanlage ist eine Erlaubnis beim Landratsamt zu beantragen.

    Bitte wenden Sie sich wegen der vorzulegenden Unterlagen an das Landratsamt.

    Für Sie zuständig:

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    Irene Leibenger
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  • Gemeingebrauch

    Jedermann darf, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch Dritter nicht beeinträchtigt werden, im Rahmen des Gemeingebrauchs oberirdische Gewässer außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen ohne behördliche Gestattung zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruderboote, kleinere Segelboote, Windsurfer, Faltboote) benutzen. Fremde Grundstücke dürfen dabei nicht rechtswidrig benutzt werden.

    Für Sie zuständig:

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  • Eigentümer- und Anliegergebrauch

    An oberirdischen Gewässern dürfen Eigentümer oder durch sie Berechtigte oder Anlieger Wasser für den eigenen Bedarf nutzen, wenn dadurch niemand beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

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  • Trinkwasserversorgung und Wasserschutzgebiet

    Die Sicherstellung der Wasserversorgung zählt zu den Pflichtaufgaben der Gemeinden. Im Landkreis Rosenheim wird der Bedarf an Trinkwasser ausschließlich durch Grundwasser gedeckt, das in der Regel bereits Trinkwasserqualität besitzt.

    Wenn mehr als ein Haushalt aus dem gleichen Brunnen mit Wasser versorgt werden soll oder bei gewerblicher Nutzung des Grundwassers ist für das Zutagefördern des Wassers eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes notwendig. Besondere Vorschriften bestehen für landwirtschaftliche Betriebe.

    Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgungen werden Wasserschutzgebiete vom Landratsamt festgesetzt.

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    Michaela Seisenberger
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  • Bauwasserhaltungen

    Wenn bei einer Baumaßnahme Grundwasser oder Schichtenwasser abgepumpt werden muss, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen. Für das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser für einen vorübergehenden Zweck bis zur Dauer eines Jahres und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) -Erlaubnis mit Zulassungsfiktion- erforderlich.

    In Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebieten sind derartige Maßnahmen grundsätzlich unzulässig. Über Möglichkeiten einer Ausnahmegenehmigung beraten wir Sie gerne.

    Falls Sie technische Fragen zu Bauwasserhaltungen haben, wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

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    Bauwasserhaltung
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  • Erdaufschlüsse

    Jeder Erdaufschluss, bei dem das Antreffen von Grundwasser zu erwarten ist (z. B. Niederbringen eines Gartenbrunnens, Bohrungen für Untergrunderkundungen), muss mindestens 1 Monat vorher beim Landratsamt Rosenheim angezeigt werden.

    Das Landratsamt Rosenheim entscheidet dann nach fachlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim, ob einfache Verhältnisse vorliegen und die Brunnenerstellung erlaubnisfrei ist oder ob wegen schwieriger Untergrundverhältnisse oder wegen der Lage im Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet eine Erlaubnispflicht vorliegt.

    Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim (https://www.wwa-ro.bayern.de/hochwasser/index.htm).

    Falls Sie technische Fragen zu Erdaufschlüssen haben, wenden Sie sich bitte an das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Tel. 08031/305-01, E-Mail: poststelle@wwa-ro.bayern.de.
    Für die Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit einem hydrogeologischen Fachbüro aufzunehmen.

    Sofern Sie über ein Bürgerkonto verfügen oder eine unterschriebene Vollmacht bzgl. der Kostenübernahme nachweisen und hochladen können  und die zur Prüfung der Bohranzeige notwendigen Anlagen beifügen und hochladen können, besteht die Möglichkeit über nachfolgenden Link eine Bohranzeige im Onlineverfahren auszufüllen und einzureichen.

    Hierbei werden die zur Prüfung der Bohranzeige, grundsätzlich notwendigen Daten abgefragt, sowie die erforderlichen Anlagen hochgeladen.

    Hinweis: In einzelnen Fällen können Ergänzungen noch gefordert werden.

    Alternativ kann die Bohranzeige wie bisher auch auf dem Postweg oder an erdaufschluesse@lra-rosenheim.de erfolgen.

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    Erdaufschlüsse
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  • Erdwärmesonden

    Da die Erdwärmenutzung immer mit Eingriffen in den Untergrund und oft auch in das Grundwasser verbunden ist, können sich für das Grundwasser verschiedene Gefahren ergeben, z.B. dann, wenn die Möglichkeit besteht, grundwasserschützende bzw. -trennende Schichten zu durchbohren.

    Die Bohrung zum Herstellen einer Erdwärmesonde ist wasserrechtlich zu behandeln.

    Nähere Informationen zum wasserrechtlichen Ablauf finden Sie im “Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern” 

    Falls Sie technische Fragen zum Einbringen von Erdwärmesonden haben, wenden Sie sich bitte an das
    Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Tel. 08031/305-01, E-Mail: poststelle@wwa-ro.bayern.de

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    Christian Kronast
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  • Grundwasserwärmepumpen

    Die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung und die Wiedereinleitung des genutzten Grundwassers stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar.

    Bei Wärmepumpen bis einschließlich 50 kJ/s Leistung ist eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion erforderlich. Bei Wärmepumpen mit mehr als 50 kJ/s Leistung ist eine beschränkte Erlaubnis erforderlich. Für die Errichtung der Brunnen ist eine Bohranzeige erforderlich.

    Falls Sie technische Fragen zu Grundwasser-Wärmepumpen haben, wenden Sie sich bitte an das
    Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Tel. 08031/305-01, E-Mail: poststelle@wwa-ro.bayern.de

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    Christian Kronast
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  • Kies-, Ton- und Lehmgruben

    Beim Kiesabbau unterscheidet man zwischen Trockenabbau und Nassabbau. Beides ist gestattungspflichtig. Dies gilt ebenso für den Abbau von Ton, Lehm und Sand. Der erforderliche Antrag (formlos) mit den entsprechenden Unterlagen (Erläuterungsbericht, Bestandsplan, Abbauplan, Querschnitte, Rekultivierungsplan) ist beim Landratsamt einzureichen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden verschiedene Fachbehörden sowie die jeweilige Gemeinde angehört.

    Für die Durchführung von Abbau und Verfüllung sind das Eckpunktepapier sowie der Leitfaden zu den Eckpunkten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit maßgeblich. (https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/grundwasser/doc/verfuell.pdf).

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    Wolfgang Marx
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  • Abwasserbeseitigung

    Zur Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet. An den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen und die Reinigung von Abwasser vor dem Einleiten in oberirdische Gewässer oder den Untergrund (Grundwasser) werden strenge Anforderungen gestellt.

    Die Abwasserentsorgung erfolgt im Landkreis Rosenheim

    • durch kommunale Kanalisation und Kläranlagen,
    • in Außenbereichen, in denen eine zentrale Abwasserentsorgung technisch oder wirtschaftlich zu aufwändig ist, über Kleinkläranlagen (Kleineinleiter bis 8 m³/Tag) und
    • bei größeren Gewerbe- und Industriebetrieben durch den besonderen Anforderungen entsprechende betriebliche Anlagen (Großeinleiter ab 8 m³/Tag).

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  • Kleinkläranlagen

    Anwesen, die nicht an die kommunale Abwasseranlage angeschlossen werden können, müssen die anfallenden häuslichen Abwässer über Kleinkläranlagen mit biologischer Nachreinigung entsorgen. Dies sind Einleitungen mit einer Abwassermenge von bis zu 8 m³/Tag (Kleineinleitungen).

    Das Einleiten von Abwasser aus einer Kleinkläranlage in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamtes. Weitere Informationen hierzu und zur Wartung und Prüfung der Kleinkläranlagen finden Sie im beigefügten Merkblatt.

    Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an: Liste der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) mit Tätigkeitsgebiet „Kleinkläranlagen“ Geordnet nach Postleitzahlen

    Die gebietsbezogenen wasserwirtschaftlichen Anforderungen für die Einleitung des gereinigten Abwassers aus Kleinkläranlagen finden Sie im nächsten Bereich “Gebietsbezogene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung”.

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    Anna Füssl
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  • Gebietsbezogene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung

    Die für die sogenannten “bezeichneten Gebiete” bekannt gemachten wasserwirtschaftlichen Anforderungen finden Sie je nach Gemeinde in den unten aufgeführten Ortsteilverzeichnissen.

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    Anna Füssl
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  • Niederschlagswasserbeseitigung

    Niederschlagswasser kann durch Versickerung in den Untergrund (Grundwasser) oder durch Einleitung in oberirdische Gewässer beseitigt werden.

    Für das Einleiten von gesammeltem unverschmutztem Niederschlagswasser in den Untergrund bzw. in das Grundwasser ist in der Regel keine Erlaubnis erforderlich. Dies gilt nicht im Bereich von Wasserschutzgebieten oder im Bereich von Altlasten oder bei Gebäuden, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe dienen.

    Sofern die Einleitung nach der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) erfolgt, sind jedoch die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) einzuhalten.

    Die Einleitung von gesammeltem unverschmutztem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist in der Regel erlaubnisfrei. Dies gilt nicht im Bereich von Wasserschutz- oder Naturschutzgebieten, Schilf- oder Röhrichtbeständen, Quellgebieten oder falls das Gewässer Güteklasse I aufweist (Auskünfte über die Güteklasse erteilt das Wasserwirtschaftsamt) oder bei Gebäuden, die zur Lagerung wassergefährdender Stoffe dienen. Die je Einleitungsstelle angeschlossene Fläche darf 1.000 m² nicht überschreiten.

    Sofern die Einleitung erlaubnisfrei erfolgt, sind jedoch die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) einzuhalten.

    Bauanträgen legen Sie bitte untenstehende „Erklärung“ ausgefüllt bei (Abgabe bei der Gemeinde).

    Erlaubnispflichtige Einleitungen beantragen Sie hier mit dem Formblatt „Antrag“.

    Bitte beachten Sie das Merkblatt bei Erstellung der Antragsunterlagen.

    Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft.

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  • Abwasserabgabe

    Die Abwasserabgabe ist eine Umweltabgabe, die mit finanziellen Anreizen die durch Abwassereinleitungen verursachten Gewässerbelastungen möglichst gering halten soll. Daneben soll sie dazu beitragen, die enormen Investitionskosten für Kläranlagen, Kanalisationen und andere abwassertechnische Einrichtungen gerechter zu verteilen.

    Die Abwasserabgabe wird erhoben für Großeinleitungen (Gewerbebetriebe bzw. Haushalte mit einer Schmutzwassermenge von mehr als 8 m³/Tag), Kleineinleitungen (Haushalte mit einer Schmutzwassermenge von weniger als 8 m³/Tag) und Niederschlagswassereinleitungen (verschmutztes Niederschlagswasser, z. B. aus Mischwasserkanalisationen)

    Für Sie zuständig bei:

    Kleineinleiterabgabe 
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    Großeinleiterabgabe und Niederschlagswasserabgabe 

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  • Indirekteinleiter

    Für das Einleiten von Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen ist eine wasserrechtliche Genehmigung durch das Landratsamt erforderlich, soweit an das Abwasser nach der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind (gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen, z.B. in den Bereichen Metallbearbeitung, Fahrzeugreinigung, Amalgam-Zahnbehandlung).

    Unabhängig von der Genehmigung ist die Zustimmung des Kanalnetzbetreibers zur Einleitung einzuholen.

    Ansprechpartner Indirekteinleiter nach Zahnbehandlungen:

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    Ansprechpartner für alle anderen Indirekteinleiter:

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  • Bodenschutz und Altlasten

    Ziel des Bodenschutzrechts ist im Wesentlichen, den Boden vor neuen Verunreinigungen und Schädigungen zu schützen und vorhandene Beeinträchtigungen wie Altlasten, Altdeponien und Altablagerungen zu erfassen, bewerten und ggf. zu sanieren.
    Hier erhalten Sie außerdem Auskunft aus dem Altlastenkataster-ABuDIS-.

    Auskunft aus dem Altlastenkataster

    Nähere Informationen zu den Themen Bodenschutz und Altlasten erhalten Sie unter anderem auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit und auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt:

    www.lfu.bayern.de/altlasten/index.htm

    www.stmuv.bayern.de/themen/boden/bodenschutz/index.htm

    www.stmuv.bayern.de/themen/boden/altlasten/index.htm

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    Monika Sichler-Schwingenheuer
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Gewässerschutz

  • Lagerung wassergefährdender Stoffe (z.B. Heizöl, Diesel, Altöl)

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest genutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder – im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen – verwendet werden sowie Rohrleitungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B.:

    • Heizöl- oder Dieselbehälter, Tankstellen
    • Festmistlagerstätten, Güllebehälter, Fahrsiloanlagen
    • Biogasanlagen

    Für diese Anlagen gibt es nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Anzeige- und Prüfpflichten. Die Prüfungen nehmen Sachverständige nach AwSV vor.

    Die in Bayern tätigen Sachverständigenorganisationen und dessen Sachverständige finden Sie hier https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/awsv/doc/svo_bayern.pdf

     

    Bei technischen Fragen zu Anlagen an Gewässern wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft.

    Für Sie zuständig:

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    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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  • Eignungsfeststellungen

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bzw. Teile dieser Anlagen und/oder deren technische Schutzvorkehrungen bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen einer Eignungsfeststellung. Die Eignungsfeststellung ist vom Anlagenbetreiber formlos schriftlich zu beantragen.

     

    Es wird in jedem Fall empfohlen, schon vor der Antragstellung Rücksprache mit der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft zu halten. Diese erteilt Auskunft, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind und steht Ihnen auch während des Verfahrens bei allen technischen Fragen zur Verfügung. Falls Sie hierzu persönlich vorsprechen möchten, bitten wir um vorhergehende telefonische Terminvereinbarung.

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  • Kieswaschanlagen

    Soll im Rahmen der Rohstoffgewinnung bzw. Rohstoffveredelung Kiesmaterial oder Sand gewaschen werden, so ist für damit verbundene Gewässerbenutzungen (Brauchwasserentnahme und -wiedereinleitung) eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

    Gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 6 des Bayer. Wassergesetzes wird für das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem oder freigelegtem Grundwasser zum Zweck der Kies- oder Sandwäsche im Rahmen eines im gleichen Gebiet zugelassenen Kies- oder Sandabbaus und Wiedereinleiten des Waschwassers ohne weitere nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erteilt.

    Bitte wenden Sie sich für Rückfragen bezüglich der erforderlichen Antragsunterlagen an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

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    Wolfgang Marx
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  • Fahrzeugwäsche

    Bei der Fahrzeugwäsche sammeln sich im Abwasser Reinigungsmittel, Öle, Fette, Ruß, Schwermetallstäube etc. Daher sind bei der Ableitung die Grundsätze des Gewässerschutzes zu beachten.

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    Fahrzeugwäsche

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  • Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft

    Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft ist dem Sachgebiet Wasserrecht im Landratsamt angegliedert und berät Sie gerne bei technischen Fragen zu den folgenden Aufgabenbereichen:

    • Anlagen und Gebäude im 60 m-Bereich von Gewässern
    • Anlagen und Gebäude im Bereich von Überschwemmungsgebieten
    • Bauwasserhaltungen
    • Eignungsfeststellungen
    • Ausnahme gemäß § 16 Abs. 3 AwSV (z.B. für Leckageerkennungen bei Güllegruben oder Fahrsiloanlagen)
    • Kieswaschanlagen
    • Kleinkläranlagen
    • Lagerung wassergefährdender Stoffe
    • Niederschlagswasserbeseitigung

    Für Sie zuständig:

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    Andreas Froese-Peeck
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Sonstiges

  • Bademoor: Ver- und Entsorgung

    Seit über 160 Jahren hat die Verwendung von Moor für medizinische Zwecke im Landkreis Rosenheim eine Tradition. Die Kurbäder in Bad Aibling, Bad Feilnbach und Bad Endorf beziehen ihr Bademoor aus den Mooren, die nach der letzten Eiszeit im sogenannten “Rosenheimer Becken” entstanden sind.

    Die Bademoorgewinnung erfolgte bisher traditionell in ökologisch besonders sensiblen Bereichen. Um diese Bereiche auch für künftige Generationen zu erhalten, erteilt das Landratsamt Rosenheim Genehmigungen für Bademoorabbau seit dem Jahre 1995 nur noch für Flächen, die ökologisch von minderer Bedeutung sind, wie z.B. Grünland. Das verbrauchte Bademoor wird generell wieder zur Auffüllung der Entnahmestelle verwendet.

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  • Beschneiungsanlagen

    Die Errichtung, Erweiterung und sonstige wesentliche Änderung einer Beschneiungsanlage ist nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) genehmigungspflichtig. Für die wasserrechtliche Genehmigung ist ein förmliches Verfahren vorgeschrieben, das die Beteiligung verschiedener Fachbehörden wie Wasserwirtschaftsamt, untere Naturschutzbehörde und Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie eine öffentliche Auslegung der Planung in der betreffenden Gemeinde vorsieht.

    Beschneiungsanlagen werden im Landkreis Rosenheim in den Skigebieten Sudelfeld und Hocheck sowie an kleinen Skiliften in Au, Gemeinde Bad Feilnbach, und Sachrang, Gemeinde Aschau i. Ch., betrieben.

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    Irene Leibenger
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  • Schifffahrtsordnung

    Nach Schifffahrtsordnung ist das Landratsamt zuständig für die Genehmigung von Wasserfahrzeugen zum Befahren der im Landkreis liegenden Gewässer, die nicht für den allgemeinen Schiffsverkehr freigegeben sind. Aufgrund naturschutzfachlicher Einschränkungen kann das Befahren der Flüsse und Seen mit Wasserfahrzeugen mit eigener Triebkraft nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt werden.

    Hinweis: Für die Befahrung des Chiemsees ist das Landratsamt Traunstein zuständig

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    Anna Füssl
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    Schifffahrtsordnung

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    Antrag Wasserfahrzeug Online-Antrag09.01.2023 öffnen