Um eine Verbreitung der hochansteckenden und leicht übertragbaren Vogelgrippe zu vermeiden, haben Stadt und Landkreis Rosenheim Vorgaben zum gewerblichen Verkauf von lebendem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögel erlassen. Die notwendige Allgemeinverfügung wurde heute veröffentlicht. Die Regelungen treten am Freitag um 0 Uhr in Kraft.
Die Allgemeinverfügung richtet sich an Menschen und Unternehmen, die in Stadt und Landkreis Rosenheim Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse gewerbsmäßig verkaufen oder abgeben wollen. Wenn dies nicht direkt aus einer zugelassenen Niederlassung erfolgt, dürfen sie das nur, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe tierärztlich auf Grippeviren untersucht wurden und ein negativer Bescheid vorliegt; bei Enten und Gänsen reicht es, wenn der 60 Tiere pro Bestand bzw. der ganze Bestand virologisch untersucht werden. Dies betrifft z.B. Unternehmen, die ihre Tiere vom LKW herunter verkaufen.
Der Transport von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stellt ein erhöhtes seuchenhygienisches Risiko dar, die Vogelgrippe-Viren überregional zu verbreiten. Gemessen an den gravierenden tiergesundheitlichen Folgen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest für die betroffenen Tiere sowie die marktwirtschaftlichen Auswirkungen für die Bestände, ist es erforderlich, die Abgabe von Geflügel nur unter den genannten Bedingungen zuzulassen.
Die vollständige Allgemeinverfügungen können auf den Homepages von Stadt und Landkreises unter: https://www.rosenheim.de/politik-verwaltung/amtsblatt bzw. https://www.landkreis-rosenheim.de/aktuelles/#amtsblatt-amtsblaetter-2022 nachgelesen werden.
Allgemeine Informationen
Der Schutz des Menschen und der Tiere steht hier im Mittelpunkt. Im Bereich Verbraucherschutz geht es um die Lebensmittelüberwachung und den Vollzug veterinärrechtlicher Vorschriften. Schwerpunkt des Gesundheitsrechts ist der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes. Zudem kümmern sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die Umsetzung der Vorschriften der Gewerbeordnung.

Gewerbe und Gaststätten
Allgemeines zu Gewerbe und Gaststätten
Grundsätzlich hat jeder das Recht im Rahmen bestehender Gesetze ein Gewerbe zu betreiben. Die Tätigkeiten unterliegen dabei den Vorschriften der Gewerbeordnung.
Jede gewerbliche Tätigkeit muss bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden. Für einzelne Gewerbebereiche ist zudem eine spezielle Erlaubnis erforderlich ( z.B. Gaststätten, Spielhallen etc.).
Glücksspielrecht
Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen gewerbsmäßig betreiben will, benötigt eine gewerberechtliche (§ 33i der Gewerbeordnung – GewO) sowie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis (§ 4 des Glücksspielstaatsvertrages – GlüStV).
Für Sie zuständig:
Sicherheit geht vor!
Als Privatperson versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.Was ist Secure-E-Mail?
Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.
S/MIME Public Domain Zertifikat für sichere E-Mail-Verschlüsselung (für Unternehmen)
Zum Schutz unserer E-Mail-Kommunikation bieten wir ein S/MIME-Zertifikat für unsere Domain (@lra-rosenheim.de) an. Dieses Zertifikat ermöglicht die verschlüsselte Übertragung von E-Mails an unsere Domain und stellt sicher, dass Nachrichten authentisch und unverändert bleiben.
Zertifikatsdetails:
Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenVeronika GanslmaierTel. +49 8031 392-6170Fax +49 8031 392-96170Zimmer-Nr. 04.302Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Antrag auf Spielhallenerlaubnis 17.87 KB 03.12.2020 öffnenVorschau Merkblatt zum Betrieb einer Spielhalle 33.23 KB 25.02.2025 DownloadVorschau Versteigerer / Versteigerererlaubnis
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 b der Gewerbeordnung.
Sie können Ihren Antrag über das BayernPortal online stellen. Hierfür ist zunächst unter BayernID – Startseite (freistaat.bayern) eine kostenlose Registrierung erforderlich, sodass Sie Ihre persönliche BayernID zur Antragstellung nutzen können.
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Zertifikatsdetails:
Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenAngelika DiestelhorstTel. 08031 392-6158Fax 08031 392-96158Zimmer-Nr. 04.304Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer / Versteigerererlaubnis 135.51 KB 15.06.2022 DownloadVorschau Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer / Versteigerererlaubnis Online-Antrag 164.44 KB 11.07.2022 öffnen Bewachungsunternehmen - Bewachererlaubnis / Bewachungserlaubnis
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf dazu einer Erlaubnis.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von herkömmlicher Gebäudebewachung, über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrieanlagen.
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Typ: S/MIME
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Download: Hier Zertifikat herunterladenAngelika DiestelhorstTel. 08031 392-6158Fax 08031 392-96158Zimmer-Nr. 04.304Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Antrag Merkblatt Erlaubnis Bewachungsgewerbe § 34 a, Bewachererlaubnis / Bewachungserlaubnis 422.95 KB 15.06.2022 DownloadVorschau Antrag auf Erteilung einer Bewachererlaubnis / Bewachererlaubnis Online-Antrag 209.90 KB 11.07.2022 öffnen Merkblatt zur Bewachererlaubnis / Bewachungserlaubnis 142.61 KB 15.06.2022 DownloadVorschau Makler, Bauträger
Makler, Bauträger, Baubetreuer und Finanzdienstleister benötigen eine Erlaubnis.
Seit dem 01.01.2020 ist für die Erteilung der Erlaubnis für eine Makler- und Bauträgertätigkeit die Industrie- und Handelskammer zuständig.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.ihk-muenchen.de/gewerbeerlaubnis-aufsichtsstelle-34c-34d-34f-34h-34i-gewo/
Private Krankenanstalten
Privatkrankenanstalten i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) sind privat betriebene Einrichtungen, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dienen.
Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Bei einem Wechsel des Betreibers oder des Behandlungsspektrums ist eine neue Konzession erforderlich.
Die Antragstellung sollte mit einem Vorlauf von mindestens 6 Monaten vor dem Beginn von Baumaßnahmen erfolgen, um kostenneutrale Korrekturen bei den Planungen zu ermöglichen.Für Sie zuständig:
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Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenAngelika DiestelhorstTel. 08031 392-6158Fax 08031 392-96158Zimmer-Nr. 04.304Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Merkblatt-Konzessionierung 169.00 KB 25.02.2025 DownloadVorschau Reisegewerbe
Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung durch den Kunden, außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen,
- (Dienst-)Leistungen anbieten oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufsuchen oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben
benötigt eine Reisegewerbekarte.
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Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Antrag Merkblatt Reisegewerbekarte 209.10 KB 02.11.2020 DownloadVorschau Antrag auf Erteilung / Erweiterung / Verlängerung einer Reisegewerbekarte Online-Antrag 6.42 KB 11.07.2022 öffnen Merkblatt zum Reisegewerbe 184.40 KB 10.12.2020 DownloadVorschau Gaststätten / Gaststättenerlaubnis
Wer gewerbsmäßig alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht benötigt eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz).
Dies gilt für Schankwirtschaften, aber z.B. auch für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen oder Biergärten.
Keine Erlaubnis benötigt, wer ausschließlich alkoholfreie Getränke und Speisen verabreicht.Sie können Ihren Antrag über das BayernPortal online stellen. Hierfür ist zunächst unter BayernID – Startseite (freistaat.bayern) eine kostenlose Registrierung erforderlich, sodass Sie Ihre persönliche BayernID zur Antragstellung nutzen können.
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Typ: S/MIME
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Download: Hier Zertifikat herunterladenKerstin SanguettaTel. +49 8031 392-6162Fax +49 8031 392-96162Zimmer-Nr. 04.303Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gaststätte - Gaststättenerlaubnis 17.87 KB 22.12.2022 öffnenVorschau Antrag auf Gaststättenerlaubnis Online-Antrag 352.04 KB 11.07.2022 öffnen Gaststättengesetz (GastG) 10.12 KB 13.07.2020 öffnen Gaststättenverordnung (GastV - Bayern) 18.55 KB 13.07.2020 öffnen Merkblatt zur Gaststättenerlaubnis_neu 169.69 KB 10.12.2020 DownloadVorschau
Verbraucherschutz, Gesundheitsrecht
Allgemeines zum Verbraucherschutz und Gesundheitsrecht
Der Bereich Verbraucherschutz umfasst die Lebensmittelüberwachung und den Vollzug veterinärrechtlichen Vorschriften.
Im Bereich Gesundheitsrecht erfolgt schwerpunktmäßig der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes. Zur Vermeidung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten werden nach fachlicher Einschätzung des Staatl. Gesundheitsamt erforderliche Anordnungen getroffen.
Auch die Überwachung der im Landkreis ansässigen Apotheken in Zusammenarbeit mit der Pharmazierätin der Regierung von Oberbayern sowie die Erteilung von Heilpraktikererlaubnissen gehört zum Aufgabengebiet.
Lebensmittelüberwachung, Lebensmittelrecht
Schwerpunkt der Lebensmittelüberwachung ist die Kontrolle der rund 4.000 im Landkreis Rosenheim ansässigen Lebensmittelbetriebe auf Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die eingesetzten Lebensmittelüberwachungsbeamtinnen und –beamten achten in den Betrieben auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen und die Unbedenklichkeit der Produkte. Der Überwachung unterliegen neben Lebensmittel auch Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
Lebensmittelüberwachung in Bayern
https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/index.htmVerbraucherinformationssystem
https://www.vis.bayern.de/Lebensmittelwarnungen
https://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/liste/alle/deutschlandweit/10/0Veröffentlichungen nach §40 Abs. 1a LFGB
https://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/informationen_40_1a/index.htmFür Sie zuständig:
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Zertifikatsdetails:
Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenDownloads:
Alle downloadenTitel Dateigröße Datum Aktion Gebühren in der Lebensmittelüberwachung RO-L 434.72 KB 18.05.2021 DownloadVorschau Registrierung von Lebensmittelunternehmen
Registrierung von Lebensmittelunternehmen
Lebensmittelbetriebe sind nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. Die Registrierung erfolgt bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten. Diese erfassen die Daten und erstellen eine Liste der Lebensmittelunternehmen auf der Grundlage bereits bei der Behörde vorhandener Daten und/oder der Meldungen der Lebensmittelunternehmer.
Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu ihnen gehören auch Gaststätten und landwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln. Auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben, sind registrierpflichtig.
Nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EU-Zulassung benötigen oder reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z. B. Milch, Eier).Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittelunternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben. Als Meldung gelten auch die Gewerbe-Anmeldung und der im Zusammenhang mit dem Mehrfachantrag abgegebene „Meldebogen für die Registrierung/Zulassung von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen“. Die Erfassung der Jäger über die Streckenlisten gilt ebenfalls als Registrierung.
Für die Meldung ist der Meldevordruck zu verwenden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jede Betriebsstätte ein eigenes Formblatt zu verwenden.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Meldung nach Art. 6 - Verordnung über Lebensmittelhygiene Online-Antrag 80.79 KB 11.07.2022 öffnen Apotheken
Für den Betrieb einer Apotheke mit bis zu drei Filialapotheken oder einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG).
Gesetzliche Grundlagen: § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG)
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Download: Hier Zertifikat herunterladenMaria KellnerTel. +49 8031 392-6166Fax +49 8031 392 96166Zimmer-Nr. 04.304Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Erlaubnisverfahren Versandapotheke 04_01_2021 880.76 KB 22.01.2021 DownloadVorschau Erlaubnisverfahren_Apotheke 63.29 KB 25.02.2025 DownloadVorschau Heilpraktiker / Heilpraktikererlaubnis
Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Heilpraktiker tätig werden möchte, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis. Die Heilpraktikererlaubnis wird auf Antrag und grundsätzlich nach bestandener Kenntnisüberprüfung erteilt. Die Kenntnisüberprüfung für Bewerber aus dem Landkreis Rosenheim findet am Landratsamt München statt.
Maßgeblich für die Antragstellung ist der Hauptwohnsitz bzw. der Ort an dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Die schriftlichen Überprüfungen finden jährlich zweimal statt:
Prüfungstermin Anmeldezeitraum am dritten Mittwoch im März 01.07. – 15.12. des Vorjahres am zweiten Mittwoch im Oktober 01.01. – 15.06. des laufenden Jahres Sie können Ihren Antrag über das BayernPortal online stellen. Hierfür ist zunächst unter BayernID – Startseite (freistaat.bayern) eine kostenlose Registrierung erforderlich, sodass Sie Ihre persönliche BayernID zur Antragstellung nutzen können.
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Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Antrag Heilpraktiker - Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis Online-Antrag 116.29 KB 11.07.2022 öffnen Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis 159.37 KB 11.03.2024 DownloadVorschau Merkblatt für die Heilpraktikerkenntnisüberprüfung aktuell Stand: März 2025 211.27 KB 18.03.2025 DownloadVorschau
Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Lebensmittelhygiene
Allgemeines zum Verbraucherschutz
Im Rahmen dieses Sachbereiches nimmt das Veterinäramt u. a. folgende Aufgaben wahr:
- Überwachung der nach VO (EG) 853/2004 zugelassenen Lebensmittelbetriebe sowie der registrierten Metzgereien und Direktvermarkter
- Vorbereitung der Zulassung von Lebensmittelbetrieben sowie Beteiligung an Kontrollen dieser Betriebe durch die Regierung
- Fachliche Beratung der Lebensmittelüberwachungsbeamten bei der Überwachung von weiteren Betrieben, in denen Lebensmittel tieriscer Herkunft behandelt werden.
- Organisation und z. T. Durchführung der Probenahmen in Erzeugerbetrieben im Rahmen des nationalen Rückstandskontrollplanes (z B. Untersuchung auf Arzneimittelrückstände)
- Cross Checks im Falle von Hemmstoffbefunden und positiven Befunden nach dem Rückstandskontrollplan
- Überwachung des Tierschutzes bei der Schlachtung sowie der Sachkundenachweise nach Tierschutz-Schlachtverordnung
- Aufsicht über die amtlichen Tierärzte
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Download: Hier Zertifikat herunterladenFleischhygiene
Der Untersuchungspflicht vor (Schlachttieruntersuchung) und nach der Schlachtung (Fleischuntersuchung) unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel, Kaninchen sowie Farmwild.
Bei Hausschlachtungen (Verbrauch des Fleisches nur im eigenen Haushalt) am Hof des Landwirtes entfällt die Schlachttieruntersuchung, wenn der Landwirt keine bedenklichen Merkmale an dem zu schlachtenden Tier feststellt. Eine Fleischuntersuchung ist immer notwendig.
Die Schlachttier-und Fleischuntersuchung kann bei Geflügel und Kaninchen entfallen, wenn der Landwirt seine von ihm gehaltenen Tiere schlachtet und eine bestimmte Stückzahl nicht überschritten wird (bis 10.000 Stück).
Die Fleischuntersuchung kann bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn von Seiten des Jägers als kundige Person keine bedenklichen Merkmale festgestellt werden und das Fleisch zum eigenen Verbrauch gedacht ist oder unmittelbar an einzelne Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder das Fleisch in geringen Mengen (Tagesstrecke) an Betriebe geliefert wird, die es an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben oder zur Verwendung im eigenen Haushalt.
Daneben sind Schweine und Wildschweine immer auf Trichinen zu untersuchen.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird von amtlichen Tierärzten/innen wahrgenommen.
Dazu ist der Landkreis in Fleischbeschaubezirke eingeteilt.(siehe Downloads)
Daneben gibt es im Landkreis auch 3 Trichinenuntersuchungsstellen:
- Dr. Vettari / Dr. Brinkmann in Bad Aibling
- TA Liedl in Rott a Inn
- Dr. Weiss / Dr. Kalscheuer in Frasdorf
Neben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung werden von den amtlichen Tierärzten immer auch Proben nach dem nationalen Rückstandskontrollplan entnommen.
Einzelne amtliche Tierärzte/innen machen darüber hinaus Hygieneüberwachungen in zugelassenen Schlacht-/Fleischbetrieben und überwachen auch den Tierschutz bei der Schlachtung.
Sachkundenachweis Schlachten
In dem nachfolgend aufgeführten Informationsblatt sind die Anforderungen enthalten, die für die Ausstellung der Sachkundebescheinigung Schlachten nach Art. 21 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1099/2009 und § 4 Tierschutzschlachtverordnung erforderlich sind. Zusätzlich haben wir das Antragsformular für Sie bereitgestellt.
Bitte beachten Sie, dass für die Erteilung der Sachkundebescheinigung immer die Wohnortbehörde (Veterinäramt/Landratsamt) zuständig ist.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Antrag auf Ausstellung der Sachkundebescheinigung Sachkundebescheinigung Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1099/2009 116.04 KB 24.08.2020 DownloadVorschau Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung Online-Antrag 136.30 KB 27.10.2022 öffnen Informationsblatt zum Sachkundenachweis Schlachten nach der VO (EG) Nr. 1099/2009 und §4 Tierschutzschlachtverordnung 92.08 KB 24.08.2020 DownloadVorschau Direktvermarktung von Eiern
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der LfL
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Hier haben wir die Formulare aus o.g. Verordnung für Sie bereitgestellt.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Anlage 7 - 2019 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV)22.75 KB 16.12.2019 DownloadVorschau Anlage 8 - 2019 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung43.90 KB 16.12.2019 DownloadVorschau
Allgemeine Informationen
Die Interessen und Bedürfnisse von alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen sind das Aufgabengebiet der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtung – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA/Heimaufsicht).
Sie berät in Heimangelegenheiten und überwacht die Einhaltung der Qualitätsanforderungen.
Die Betreuungsstelle ist eine Beratungsstelle zu den Themen “rechtliche Betreuungen”, “Vorsorgevollmachten” und “Betreuungsverfügung”.
Onlineservice Terminreservierung:

FQA, Heimaufsicht
Allgemeines zu FQA und Heimaufsicht
Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtung – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA/Heimaufsicht)
Die FQA ist für die Beratung in Heimangelegenheiten und die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen in Senioren- und Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen sowie in ambulant betreuten Wohnformen zuständig.
Aufgabe der FQA nach dem PfleWoqG ist es, darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt werden.
Bei Beschwerden über Missstände können Sie sich jederzeit an die FQA wenden.
Beratung
Beratung von
- Bewohnerinnen/Bewohnern in stationären Einrichtungen, Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprechern über ihre Rechte und Pflichten
- Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationären Einrichtungen
- Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen anstreben oder bereits betreiben, bei der Planung und dem Betrieb dieser Einrichtungen,
- Einrichtungsträgern (aktuellen und künftigen) bei der Planung und dem Betrieb stationärer Einrichtungen
- Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten
Qualitätssicherung, Überwachung
Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen in den stationären Einrichtungen wird grundsätzlich unangemeldet überprüft. Diese Begehungen finden mindestens einmal jährlich statt; zusätzlich werden anlassbezogene Überprüfungen vorgenommen.
Ebenso wird auch die Qualität der Betreuung und Pflege in den ambulant betreuten Wohnformen unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen kontrolliert.
Sind in einer stationären Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, erfolgt eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel. Die Mängelbehebung kann auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden.
Für Sie zuständig:
Sicherheit geht vor!
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Zertifikatsdetails:
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Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenLaura StürzerTel. +49 8031 392-6130Fax +49 8031 392-96130Zimmer-Nr. 04.313Susanne PhilippTel. +49 8031 392-6131Fax +49 8031 392-96131Zimmer-Nr. 04.312Simone Leidmann-MeiershoferTel. +49 8031 392-6147Zimmer-Nr. 04.310Florian FalckenbergTel. +49 8031 392-6182Fax +49 8031 392-96182Zimmer-Nr. 04.312Edeltraud KellerTel. +49 8031 392-6121Fax +49 8031 392-96121Zimmer-Nr. 04.311Maria OckertTel. +49 8031 392-6181Fax +49 8031 392-96181Zimmer-Nr. 04.312Downloads:
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Betreuungsstelle
Allgemeines zur Betreuungsstelle
Die Betreuungsstelle ist eine Beratungsstelle zu den Themen „rechtliche Betreuungen“, „Vorsorgevollmachten“ und „Betreuungsverfügung“.
Sie wirkt in Verfahren mit, in denen das Amtsgericht (Betreuungsgericht) über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat.
In der Betreuungsstelle erfolgt auch die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen bei Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Betreuung (gesetzliche Vertretung Erwachsener)
Wenn das Amtsgericht (Betreuungsgericht) die Bestellung eines Betreuers prüft, unterstützt die Betreuungsstelle das Gericht bei der Feststellung eines aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes und schlägt einen geeigneten Betreuer vor. Darüber hinaus berät sie die Angehörigen und Betroffenen.
Die Anregung eines Betreuungsverfahrens erfolgt entweder direkt beim Betreuungsgericht oder auch bei der Betreuungsstelle. Grundsätzlich wird ein Hausbesuch von unseren Mitarbeitern durchgeführt. In Ausnahmefällen kann auch eine Vorsprache erforderlich sein.
Durch die Tätigkeit der Betreuungsbehörde in einem Betreuungsverfahren entstehen keine Kosten. Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Gerichts anfallen, werden dort festgesetzt.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Anregung-einer-Betreuung 62.29 KB 25.11.2020 DownloadVorschau Beratung (Vollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung)
Zur gegenseitigen Vertretung von Eheleuten untereinander sowie Eltern oder Kindern bedarf es einer rechtswirksamen Legitimation.
Jeder Bürger hat verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge: die Vollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.
Detaillierte Informationen mit für Sie vorbereiteten Formularen finden Sie in der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in unserem Downloadbereich.
Für weitergehende Fragen können Sie sich telefonisch an uns wenden. Bei persönlichen Vorsprachen bitten wir in jedem Fall um eine vorherige Terminvereinbarung.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter folgenden Links:
Bayerisches Staatsministerium für Justiz (www.justiz.bayern.de/)
Amtsgericht Rosenheim (www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ro/)Für Sie zuständig:
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Allgemeine Informationen
Das Staatliche Veterinäramt sitzt als Außenstelle des Landratsamtes in Bad Aibling.
Es befasst sich mit der Tierseuchenbekämpfung, dem tierischen Nebenprodukterecht, der tierischen Lebensmittelhygiene, dem Tierschutz, dem Tierarzneimittelrecht sowie der Überprüfung der Cross-Compliance-Vorschriften in den vorgenannten Aufgabenbereichen.
Diese Aufgaben hat das Veterinäramt Rosenheim auch für das Gebiet der Stadt Rosenheim inne.
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch im Veterinäramt einen Termin, da sich unsere Tierärzte oftmals im Außendienst befinden. Auch bei telefonischen Anfragen bitten wir aus diesem Grund um Kontaktaufnahme über die zentrale Rufnummer des Geschäftszimmers +49 8031 392-6310.

Tierseuchenbekämpfung
Allgemeines zur Tierseuchenbekämpfung
Ziel ist die Erhaltung der Gesundheit der im Landkreis lebenden Tiere, die Vermeidung von Tierseuchen und der Schutz des Menschen vor Krankheiten, die von Tieren übertragen werden können.
Die Durchführung von systematischen Bekämpfungsprogrammen wird vom Veterinäramt organisiert, koordiniert und überwacht. Dazu zählen z.B. die Bekämpfung der BHV1-Infektion (IBR) und der Virusdiarrhöe (BVD/MD) der Rinder, der Blauzungenkrankheit (Rind und Schaf) oder auch der Tollwut, sowie zahlreiche andere Seuchen bei Nutztieren, Fischen und Bienen.
Für Tierseuchen, die im Falle ihres Ausbruchs große wirtschaftliche Schäden verursachen – wie z. B. die Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder Vogelgrippe werden Seuchennotstandspläne ständig aktualisiert und Bekämpfungsstrategien organisiert.Für Sie zuständig:
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Zertifikatsdetails:
Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenAfrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Virus bedingte Infektionskrankheit, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) betrifft. Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier (v. a. das Blut infizierter Tiere ist hoch ansteckend) oder indirekt z. B. über kontaminierte Gegenstände. Insbesondere Speiseabfälle aus nicht durchgegarten Schweineprodukten (z. B. Salami, Schinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar. Für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Auch der Verzehr von Schweinefleisch ist gesundheitlich unbedenklich. Andere Tiere wie z. B. Jagdhunde können nicht erkranken.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 10. September 2020 mitgeteilt, dass es in Brandenburg den deutschlandweit ersten amtlich bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein gibt.
Wichtige Informationen für Schweinehalter:
Weitere aktuelle Informationen finden Sie hier:
https://www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=82/20
Für weitere Fragen zur Afrikanischen Schweinepest hat das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter 09131 / 6808 5700 eine Hotline eingerichtet.
FAQ´s, Merkblätter und Rahmenplan zur Bekämpfung der ASP in Bayern:
Vorträge auf der Grünen Woche Berlin 2018:
https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/ASP_Veranstaltung_180125.htmlTierfund-App:
http://www.wildtierportal.bayern.de/wildtiere_bayern/185489/index.phpMaßnahmenkatalog des FLI zur Bekämpfung:
https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00005433/DJV-FLI_Massnahmenkatalog-ASP_101017.pdfVideo Österreichisches Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für Jäger:
https://www.youtube.com/watch?v=HHmdcgf9VrwBergung von Wildschweinen Hessisches Landwirtschaftsministerium:
https://umwelt.hessen.de/video/bergung-von-kadavern-im-seuchenfall-afrikanische-schweinepestFür Sie zuständig:
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Download: Hier Zertifikat herunterladenBlauzungenkrankheit
Aktuelle Informationen finden Sie hier:
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Download: Hier Zertifikat herunterladenDownloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion BTV-3-Informationen 89.83 KB 28.02.2025 DownloadVorschau BVD/MD-Virus
Das nachfolgende Impfverbot ist Teil der Vorraussetzungen, damit Bayern den Status „frei von BVD/MD-Virus“ von der EU zuerkannt bekommt.
Vollzug des Tierseuchenrechts;
Anordnung eines Impfverbots gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe nach der Verordnung (EU) 2016/429
und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689Aufgrund des Art. 46 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
(„Tiergesundheitsrecht“), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S. 11), Art. 71
Abs. 1 lit. b), Art. 72 lit. f) und Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der
Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte
gelistete und neu auftretende Seuchen sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und
Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und
Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des
Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Rosenheim
folgende:Allgemeinverfügung vom 14.05.2021:
- Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ist ab dem 15.05.2021 im gesamten Gebiet
des Landkreises Rosenheim verboten. - Die zuständige Behörde kann im Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot nach vorgenannter Nummer 1
gestatten, wenna) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 Delegierte
Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen
war undb) nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für
erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zuständigen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes Tier
dokumentiert wird. - In Rinder haltenden Betrieben im Landkreis Rosenheim dürfen ab dem 15. Mai 2021 ausschließlich BVDVunverdächtige
Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind.
Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem
schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein. - Für die Ziffern 1.-3. dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.05.2021, am Tag nach Ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.
Hinweise:
Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Tiergesundheitsgesetz wird verwiesen.
Rechtsbehelfe gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung haben aufgrund der Anordnung der sofortigen
Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.I.
Die BVDV-Infektion ist eine gelistete Tierseuche der Rinder. Seit dem 01.01.2011 wird die BVD in Deutschland staatlich
bekämpft. Seither ist ein kontinuierlicher Rückgang der Zahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Die Tilgung der
Tierseuche BVD und die Anerkennung Bayerns als BVDV freie Region im Sinne des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr.
2016/429 sind das Ziel. Ein solcher Status ermöglicht es, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern
die Rinderbestände in Bayern vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen. Die günstige epidemiologische Situation und die Tatsache,
dass der überwiegende Teil der Betriebe in Bayern Impfungen gegen BVD nicht mehr durchführt, erlauben den Erlass
eines ab dem 15. Mai 2021 geltenden Impfverbotes.II.
Zu den Ziffern 1-3:
Das Landratsamt Rosenheim ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gem. Art. 3 Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2 GDVG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Impfverbots ist Art. 46 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/429. Hiernach
können Verbote und Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung von Tierarzneimitteln ergriffen werden. Für die Erlangung
des Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ bzw. die Aufrechterhaltung dieses Status ist ein Verbot der
Impfung für gehaltene Rinder gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2020/689
gesetzlich vorgeschrieben.
Die Einstellungsanordnung in Abschnitt I Nummer 3 ist auf Art. 18 Abs. 1 lit. a) v) der Delegierten Verordnung 2020/689
gestützt. Danach haben die Unternehmer sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachtete Maßnahmen zu
erfüllen. Die Maßnahme, dass nur Rinder, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind, in Rinder haltende
Betriebe eingestellt werden dürfen, ist notwendig, weil eine Unterscheidung von Impf- und Feldvirusantikörpern bei BVDV
nicht möglich ist. Nur die Antikörperfreiheit beweist somit sicher die Abwesenheit des BVDV im Rinderbestand. Ein Betrieb
kann weiterhin einen Status „frei von BVD“ gemäß Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nr. 1
Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Kommission nur aufrechterhalten, wenn in den Betrieb nur
Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft wurden, sofern der Betrieb in einer BVD-freien Zone liegt. Der
Status „BVD-freie Zone“ nach Artikel 72 Buchstabe f der Delegierten Verordnung 2020/689 wurde bereits beantragt.
Dem Impfverbot stehen keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegen. In Anbetracht der unter Abschnitt I
dargelegten epidemiologischen Situation bzw. des erreichten Standes der Tilgung der Tierseuche ist eine Impfung für einen
Abschluss des Tilgungsverfahrens und zur Inanspruchnahme weiterer Schutzgarantien nicht zielführend. Die mit einer
Impfung verbundene Unsicherheit in Bezug auf die Virusfreiheit stellt bei der Vielzahl der Kontaktmöglichkeiten im
Viehverkehr ein nicht vertretbares Risiko für die BVDV-freie Rinderpopulation dar.
Eine Einschleppung von BVDV wird auch dadurch verhindert, dass gemäß Abschnitt I Nummer 3 der Allgemeinverfügung
ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder in Bestände verbracht werden dürfen. Neuinfektionen werden in erster Linie auf
den Zukauf von nicht-virusfreien Tieren zurückgeführt. Eine vorbeugende Schutzimpfung von Rindern gegen die BVDVInfektion
ist deshalb entbehrlich.
In Rinderbestände dürfen daher ab dem 15. Mai 2021 nur noch BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht
gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind.
Die angeordneten Maßnahmen in Abschnitt I des Tenors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie verfolgen in erster Linie den Zweck der Förderung der Tiergesundheit, der Verhinderung von Reinfektionen und der
Verhinderung volkswirtschaftlicher Schäden. Sie dienen damit dem öffentlichen Interesse. Zur Förderung der allgemeinen
und spezifischen Tiergesundheit sind Seuchen zu bekämpfen und, soweit möglich, zu tilgen. Die im Zuge der Allgemeinverfügung
getroffenen Maßnahmen sind unerlässliche Maßnahmen bei der BVDV-Bekämpfung. Insbesondere die große Zahl
bereits BVDV-unverdächtiger Betriebe hat ein hohes Interesse daran, weiterführende Schutzmaßnahmen auf Grundlage der
angestrebten Erklärung der Seuchenfreiheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission in Anspruch
nehmen zu können, um diese Seuchenfreiheit auch auf Betriebsebene sicherzustellen.
Zur Verfolgung dieser Zwecke sind das Impfverbot und die Einstellungsanordnung geeignete Maßnahmen, um den Anteil
nicht geimpfter BVDV-freier Tiere innerhalb der Rinderpopulation kontinuierlich zu erhöhen und wesentliche Voraussetzung
zur Gewährung des Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU)
2020/689 der Kommission.
Um eine Anerkennung durch die Kommission zu erreichen, sind das Impfverbot und die Beschränkung der Einstellungsmöglichkeiten
erforderlich. Es gibt keine alternativen Möglichkeiten, mit denen die angestrebten Ziele gleich gut erreicht
werden könnten und die gleichzeitig gleich wirksam sind.
Das Impfverbot und die Einstellungsanordnung sind ferner angemessen, da das öffentliche Interesse an der Bekämpfung
der Seuche das Interesse der Rinderhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Bei den Verfügungen
handelt es sich lediglich um Nutzungsbeschränkungen. Diese stellen keine Eigentumsentziehung dar.
Eine BVDV-Infektion kann zu massiven klinischen Erscheinungen und damit wirtschaftlichen Einbußen führen. Auch die
erforderlichen seuchenprophylaktischen Maßnahmen zum Schutz der Betriebe, die die BVD getilgt haben, vor Reinfektionen
bedeuten für diese Unternehmen nicht unerhebliche wirtschaftliche Aufwendungen für Biosicherheitsmaßnahmen, welche
nicht durch den Betrieb selbst, sondern die Tierhaltungen in der Region mit niedrigerem seuchenhygienischen Status bedingt
werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an den angeordneten Maßnahmen die Interessen
der dadurch betroffenen Tierhalter am freien Bestimmungswillen über ihr Eigentum überwiegt. Dem Interesse der betroffenen
Tierhalter, mit ihren Tieren nach Belieben verfahren zu können, stehen mögliche erhebliche wirtschaftliche Schäden,
der Schutz der freien Bestände und die Tiergesundheit als zwingende Gründe gegenüber. Zudem dienen die angeordneten
Maßnahmen dazu, die Anerkennung als BVDV-freie Zone zu erreichen. Damit geht wegen des höheren Tiergesundheitsstandards
der Rinder eine Verbesserung der Handelsmöglichkeiten für alle Tierhalter einher. Da dies allen Rinderhaltern
zugutekommt, dienen die Maßnahmen letztlich auch den Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Tierhalter.
Darüber hinaus ist in Abschnitt I Nummer 2 der Allgemeinverfügung zur Vermeidung unbilliger Härte eine
Ausnahmemöglichkeit vorgesehen. So kann für Rinderhaltungen, von der zuständigen Behörde im Einzelfall eine Ausnahme
vom allgemeinen Impfverbot erteilt werden.Zur Ziffer 4:
Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des Abschnitts I dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr.
4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Abschnitt II dieser Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des § 80
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO erlassen. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen
Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen
öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es
rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren
Entscheidung hinauszuschieben. Aufgrund des erreichten hohen BVDV-Freiheitsgrades ist es aus fachlichen und
rechtlichen Gründen erforderlich, die angeordneten Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug zu vollziehen. Die Maßnahmen sind
sowohl im öffentlichen Interesse wie im Interesse der potentiell gefährdeten Tierhalter unbedingt erforderlich.Zur Ziffer 5:
Diese Allgemeinverfügung tritt gem. Art. 41 Abs. 4 S. 4 BayVwVfG bereits am 15.05.2021 in Kraft. Von der Möglichkeit der
Fristverkürzung wurde wegen der für den die Erlangung bzw. Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ Gebrauch
gemacht. Die entsprechenden Maßnahmen müssen im Interesse einer Erlangung bzw. Aufrechterhaltung des Status
unverzüglich greifen.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei demBayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die
Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und
soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die
angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen. - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr
fällig.
Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 14.05.2021gez.
Mascher
Regierungsrätin 611-5304-1-39- Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ist ab dem 15.05.2021 im gesamten Gebiet
Geflügelpest / Aviäre Influenza
Downloads:
Amtsblatt Nr. 15 vom 20.10.2022
15
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Download: Hier Zertifikat herunterladenTuberkulose der Rinder
Aktuelles zur Tuberkulose der Rinder im Landkreis Rosenheim Stand 16.11.2016
Für den Landkreis Rosenheim gibt es nach den aktuellen Ergebnissen kein erhöhtes Risiko hinsichtlich der Tuberkulose der Rinder.
In den Jagdjahren 2014/2015 und 2015/2016 sowie im laufenden Jagdjahr wurde im Rahmen des Monitorings erlegtes Rotwild auf Tuberkulose der Rinder untersucht. Bereits im Jagdjahr 2013/2014 wurden 130 Stück Rotwild am LGL in Oberschleißheim auf Rinder-TBC untersucht. Dabei konnte bei keinem Tier Rinder-TBC nachgewiesen werden. Die Proben wurden von den Jägern entnommen und zu den Sammelstellen befördert. Den Jäger danken wir für ihr freiwilliges Engagement zur Bekämpfung dieser gefährlichen Zoonose.
In der Landwirtschaft wurden 39969 Rinder aus 1099 Betrieben untersucht. Darunter waren auch 4076 Almtiere der Saison 2013 aus 223 Betrieben. Davon wurden 39968 Tiere mit negativem Ergebnis bereits im Simultantest befunden. Bei einer Kalbin (Almrückkehrerin) war eine pathologisch-anatomische und molekularbiologische Nachuntersuchung notwendig, die aber ebenfalls ein negatives Ergebnis erbrachte.
Bezüglich allgemeiner Fragen zur Tuberkulose der Rinder informiert die Broschüre des FLI (Friedrich-Löffler-Institutes), welche Sie unten finden.
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Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenEquidenpass auch für Freizeit- und Hobbypferde
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat den Vertrag mit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), der die FN zur Ausstellung der Pässe für nicht registrierte Equiden aus Bayern ermächtigte, am 7.10.2010 fristlos gekündigt.
Damit können Pässe für nicht registrierte Equiden („Freizeitpferde“) in Bayern ausschließlich vom Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. ausgestellt werden (Landshamer Str. 11, 81929 München, Tel.: 089 / 926967-204, Fax: 089 / 907405, http://www.bayerns-pferde.de/).Es ist ferner zu beachten, dass für die Kennzeichnung der Equiden nur noch die laut Viehverkehrsverordnung vorgeschriebenen Transponder (Code: 276+02+10-stellige Nummer) verwendet werden dürfen. Die Implantation anderer Transponder (z.B. Kleintiertransponder) ist unzulässig. Die Transponder erhält der Tierhalter zusammen mit dem Equidenpassantrag vom Landesverband Bayerischer Pferdezüchter. Der Tierhalter beauftragt den Tierarzt mit der Implantation des Transponders. Der Tierarzt muss die Implantation des Transponders im Passantrag bestätigen und sich durch seine Registriernummer legitimieren.Das Zeichnen des Diagramms ist nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. Der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter verzichtet bei nicht registrierten Equiden auf ein Diagramm.Im Zusammenhang mit dem derzeitigen Auftreten der Equinen infektiösen Anämie hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit festgestellt, dass Aufklärungsbedarf bei zahlreichen Detailfragen zur Pferdekennzeichnung besteht. Es soll ein Merkblatt erarbeitet werden, über dessen Erscheinen informiert werden wird.Für Sie zuständig:
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Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.Was ist Secure-E-Mail?
Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.
S/MIME Public Domain Zertifikat für sichere E-Mail-Verschlüsselung (für Unternehmen)
Zum Schutz unserer E-Mail-Kommunikation bieten wir ein S/MIME-Zertifikat für unsere Domain (@lra-rosenheim.de) an. Dieses Zertifikat ermöglicht die verschlüsselte Übertragung von E-Mails an unsere Domain und stellt sicher, dass Nachrichten authentisch und unverändert bleiben.
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Download: Hier Zertifikat herunterladenErlaubnisse nach der Viehverkehrsordnung
Für gewerbliche Viehhandelsunternehmen und Viehtransportunternehmen sowie für Viehsammelstellen sind nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung (VVVO) Zulassungen notwendig.
Dies bedeutet, dass jeder, der gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig Vieh selbstständig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportiert oder eine Tiersammelstelle betreibt, der behördlichen Zulassung bedarf.Viehhandelsunternehmen:
Dies ist ein Betrieb, der gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel direkt oder von einem Dritte kauft und diese innerhalb von 30 Tagen wieder verkauft oder in einen anderen Betrieb umsetzt. Zusätzlich zur Zulassung nach VVVO ist auch eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich.Transportunternehmen:
Dies ist ein Betrieb, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion transportiert oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung stellt. Zusätzlich zu dieser Zulassung ist auch eine Zulassung nach Tierschutzgesetz erforderlich.Sammelstelle:
Dies ist eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden.Anträge
Bitte setzen Sie sich wegen der notwendigen Anträge mit uns in VerbindungGesetzliche Grundlagen
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Download: Hier Zertifikat herunterladenHaltung landwirtschaftlicher Nutztiere auch ``Hobbyhaltungen``
Bitte melden Sie Ihre Tierhaltung am Veterinäramt an.
Dies gilt auch für „Hobbyhalter“, unabhängig von der Bestandsgröße. Die Registrierung erfolgt beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) sowie beim zuständigen Veterinäramt.
Den Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer/Registriernummer finden Sie hier: Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer/Registriernummer (bayern.de)
Das Anmeldeformular bei Neugründung eines Tierbestandes finden Sie hier: Antrag bayerische Tierseuchenkasse
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Info Anmeldepflicht Tierhaltung_11_05_2022 337.95 KB 11.05.2022 DownloadVorschau Weiter Nutztiere_2022_26_01_2022 3 920.81 KB 26.01.2022 DownloadVorschau Merkblatt Geflügelhaltung_25_06_2021 5 183.96 KB 26.01.2022 DownloadVorschau Information zur Bienenhaltung_2024 7 236.19 KB 25.03.2024 DownloadVorschau Anzeige einer Bienenhaltung Online-Antrag 82.46 KB 11.07.2022 öffnen Anzeige einer Geflügelhaltung Online-Antrag 102.32 KB 11.07.2022 öffnen Anzeige einer Schweinehaltung Online-Antrag 115.02 KB 11.07.2022 öffnen Antrag Aquakultur Online-Antrag 161.15 KB 11.07.2022 öffnen Anzeige Nutztierhaltung Online-Antrag 101.32 KB 11.07.2022 öffnen Kontaktformular Veterinäramt Online-Antrag 72.24 KB 08.01.2024 öffnen Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Für Sie zuständig:
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Download: Hier Zertifikat herunterladenAufwandsentschädigung für die Abgabe erlegter Füchse
Aufwandsentschädigung und Übernahme der Entsorgungskosten für Fuchskadaver
Der Kreisausschuss des Landkreises Rosenheim hat am 03.09.2024 beschlossen, für die Abgabe im Landkreis Rosenheim erlegter Füchse eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,- Euro je Fuchs sowie die Entsorgungskosten für Fuchskadaver als freiwillige Leistungen des Landkreises weiterhin zu übernehmen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem PDF unten im Downloadbereich.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Auszahlung Aufwandsentschädigung für erlegte Füchse Stand: 12.12.2024 93.97 KB 12.12.2024 DownloadVorschau Mitteilung der Bankverbindung zur Überweisung der Aufwandsentschädigung für die Abgabe von im Landkreis Rosenheim erlegter Füchse Online-Antrag 70.96 KB 06.12.2024 öffnen
Tiere auf Reisen
Bescheinigung eines Bienen-Gesundheitszeugnisses nach § 5 der Bienenseuchenverordnung
Bitte beachten Sie, dass Ihr vollständig ausgefüllter Antrag mindestens 5 Arbeitstage vor Verbringung zur Belegstelle im Veterinäramt vorliegt. Bei verspäteter Antragstellung kann eine Bearbeitung und Übersendung des Gesundheitszeugnis zum gewünschten Zeitpunkt nicht zugesagt werden.
Eine Übersendung des Gesundheitszeugnisses erfolgt immer im Original und auf dem Postweg. Leider kann eine Zusendung per E-Mail nicht erfolgen, da dieses nur gültig ist mit Originalunterschrift des amtlichen Tierarztes und dem Siegel der ausstellenden Behörde.
Wir bitten um Ihr Verständnis.Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Gesundheitszeugnis für Bienen Online-Antrag 101.04 KB 11.07.2022 öffnen Informationen-Bienenhaltung_12.04.2022 233.77 KB 11.05.2022 DownloadVorschau Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Für Sie zuständig:
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Download: Hier Zertifikat herunterladenHeimtierreiseverkehr
In der EU gelten überwiegend einheitliche Regeln für Hunde und Katzen im Reiseverkehr:
Hunde und Katzen müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Ein Transponder ist seit dem 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend.
Hunde und Katzen müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Dazu muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt sein. Die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Wiederholungsimpfungen sind innerhalb des Zeitraumes durchzuführen, den der Impfstoffhersteller angibt.
Ein EU-Heimtierausweis muss mitgeführt werden, aus dem die gültige Tollwutimpfung hervorgeht.
Bei Reisen in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU, erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Antritt bei der Botschaft oder dem Konsulat nach den Anforderungen, die das Land an die Einreise stellt. Eventuell geforderte Bescheinigungen können vom Veterinäramt ausgestellt bzw. bestätigt werden.
Bedenken Sie bitte bei Reisen in Länder mit erhöhtem Tollwutrisiko, dass Sie bereits vor der Abreise spezielle Untersuchungen durchführen lassen müssen.
Einzelheiten dazu erfahren Sie auf der Homepage des Bayerischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/verbraucherinformation/reiseverkehr/tiergesundheit_reisen/index.htm und im nachfolgenden Merkblatt für Reisetiere.
Downloads:
Alle downloadenTitel Dateigröße Datum Aktion Merkblatt für das Verreisen mit Heimtieren Stand 2022 244.79 KB 23.08.2022 DownloadVorschau Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Für Sie zuständig:
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Download: Hier Zertifikat herunterladenTiertransport in das Ausland
In den vergangenen Jahren hat der grenzüberschreitende Transport – nicht nur von Equiden – stark zugenommen. Wollen Sie mit Ihrem Pferd oder einem anderen Nutztier ins Ausland, benötigen Sie ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis oder ein TRACES für den innergemeinschaftlicher Transport. Bitte verwenden Sie für die Antragstellung die Formulare aus dem Download. Um unsere Arbeit zu erleichtern, bitten wir Sie uns alle Befunde im Format „pdf“ zuzusenden, oder den Antrag online auszufüllen und direkt an uns zu senden.
Beachten Sie, dass Ihr vollständig ausgefüllter Antrag mindestens 5 Arbeitstage vor Abfahrt am Veterinäramt vorliegt, damit der zeitliche Ablauf der Untersuchung Ihres Tieres zuverlässig geplant werden kann. Bei verspäteter Antragstellung kann nicht gewährleistet werden, dass die Untersuchungen durchgeführt und Dokumente zum gewünschten Transportzeitpunkt ausgestellt werden können.
Hinweis: Sollte der Transport mehr als 8 Stunden dauern, so setzen Sie sich bitte persönlich mit dem Veterinäramt in Verbindung.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Notification of horse transport_22_06_2021 814.39 KB 22.06.2021 DownloadVorschau Anzeige eines Tiertransportes_17_03_2022 822.07 KB 17.03.2022 DownloadVorschau Anzeige eines Geflügeltransportes 917.24 KB 11.01.2024 DownloadVorschau Anzeige Pferdetransport 05.03.2025 1.25 MB 05.03.2025 DownloadVorschau Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer Online-Antrag 146.33 KB 08.11.2022 öffnen Antrag auf Zulassung als Straßentransportmittel für lange Beförderungen Online-Antrag 97.53 KB 08.11.2022 öffnen Antrag auf Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Heimtiere im Reiseverkehr in Drittländer 869.90 KB 11.01.2024 DownloadVorschau Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Für Sie zuständig:
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Download: Hier Zertifikat herunterladenEU-Heimtierausweis
EU-Heimtierausweis: seit dem 29.12.2014 gilt die Verordnung (EG) Nr. 576/2013. Damit gelten auch für die Ausstellung von Heimtierausweisen und für die Blutprobenentnahme zum Nachweis von Tollwutantikörpern neue rechtliche Vorgaben.
Das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises bleiben unverändert. Ab dann muss Folgendes eingetragen und beachtet werden:
- Der Ausweis darf nur von ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt werden.
- Diese sind verpflichtet, vor Ausstellen des Ausweises zu überprüfen, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst zu kennzeichnen und anschließend zu impfen und die entsprechenden Angaben im Pass einzutragen.
- Die Beschreibung des Tieres und die Daten des Tierhalters sind vom ermächtigten Tierarzt auszufüllen.
- Der Tierhalter muss danach diese Angaben unterschreiben.
- Die Tätowierungsstelle ist anzugeben (sofern ein Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde).
- Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden.
- Bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist.
- Der Tierarzt ist verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind.
- Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden bei Entfernung.
- Name und Kontaktinformationen inkl. E-Mailadresse des ausstellenden Tierarztes müssen in Abschnitt IV eingetragen und von diesem unterschrieben werden.
- Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, den Ort der Kennzeichnung, den Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens der Kennzeichnung sowie dem Namen und die Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.
Neu ist auch, dass das Mindestalter für die Tollwuterstimpfung auf 12 Lebenswochen festgelegt wurde (Näheres entnehmen Sie bitte der Verordnung (EG) Nr. 576/2013) und diese erst nach der korrekten Kennzeichnung des Heimtieres mittels Transponder erfolgt.
Zudem gibt es keine Ausnahmeregelung mehr für das Verbringen von Heimtieren ohne gültige Tollwutschutzimpfung, wie es früher möglich war. Das bedeutet, dass Welpen erst nach 12 Wochen plus der Frist bis zur Gültigkeit der Tollwutschutzimpfung (in der Regel 21 Tage) aus anderen EU-Staaten nach Deutschland gebracht werden können. Beachten Sie dies bitte auch, wenn Sie mit Ihrem Welpen ins Ausland fahren möchten.
Als Übergangsbestimmung, durch die die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter begrenzt werden soll, behalten EU-Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit, solange das betroffene Tier lebt.
Illegaler Welpenhandel
In den letzten Jahren hat das Angebot an Jungtieren, die unter schlimmen Bedingungen im Ausland erzeugt und dann illegal in Deutschland über das Internet vermarktet werden, stark zugenommen. Bitte sehen im Interesse der Tiere von dem Kauf eines solchen Welpen ab und informieren Sie sich rechtzeitig, wie Sie gute Züchter und gesunde Welpen erkennen. Einzelheiten finden Sie auf der Seite Stopp den illegalen Welpenhandel unter https://www.welpenkauf.bayern.de/
Tierische Nebenprodukte und Tierkörperbeseitigung
Tierische Nebenprodukte
Für die Tierkörperbeseitigung gilt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.
Die zu beseitigenden Produkte werden je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Nebenprodukte aus der Herstellung von Lebensmitteln, die auch grundsätzlich als Lebensmittel in den Verkehr kommen können (Kategorie 3), stellen ein geringes Risiko dar und unterliegen nun z.B. weniger strengen Vorschriften als das Spezifizierte BSE-Risikomaterial oder Körper von Zootieren oder Heimtieren, die der Kategorie 1 zugeordnet wurden. Gefallene Tierkörper aus der landwirtschaftlichen Produktion gelten als Material der Kategorie 2 und werden weiter wie bisher unschädlich beseitigt.
Für die Verwertung von tierischen Nebenprodukten (hierzu gehören auch Küchen- und Speiseabfälle mit tierischen Anteilen aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung) beraten die zuständigen Außendienstbeamten der Lebensmittelüberwachung.
Katzen und Hunde können nach einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim auf dem eigenem Grundstück (nicht aber in einem Wasserschutzgebiet) vergraben werden. Die Überdeckung muss mindestens 0,5 m betragen.Erlaubnisse
Die oben zitierte europäische Verordnung sieht eine Reihe von Zulassungen vor beispielsweise für Transporte, Sammelstellen, Biogasanlagen, Verfütterungen von tierischen Nebenprodukten usw.
Wenden Sie sich bitte an uns, wenn entsprechende Erlaubnisse erforderlich werden.Für Sie zuständig:
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Download: Hier Zertifikat herunterladenDownloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße geändert am Aktion Antrag auf veterinärrechtliche Zulassung einer Biogasanlage Online-Antrag 107.74 KB 29.01.2025 öffnen Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Tierkörperbeseitigungsanstalt Berndt
Anmeldung von entsorgungspflichtigen Tierkörpern unter (08638) 9871-0
Anmeldung von Speiseresten und anderen tierischen Abfällen unter 08122 – 8880
Tierschutz
Allgemeines zum Tierschutz
Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Links zum Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html
Tierschutz-Hundeverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/BJNR275800001.htmlFür Sie zuständig:
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Veronika GanslmaierTel. +49 8031 392-6170Fax +49 8031 392-96170Zimmer-Nr. 04.302Sicherheit geht vor!
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Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion 01_Merkblatt_Erlaubnis-§-11-TierSchG 185.95 KB 19.11.2024 DownloadVorschau 03 § 11 Antrag Zirkus wandernde Tierschau Formular 136.48 KB 25.08.2020 DownloadVorschau 03a Anlage 1 zur Erlaubnis Zurschaustellen Formular 132.54 KB 25.08.2020 DownloadVorschau 03b Anlage 2 zum Antrag Erlaubnis Zurschaustellen Formular 123.18 KB 25.08.2020 DownloadVorschau FB-TSch-K03-01-V08 Antrag auf Erlaubnis nach §11 135.38 KB 06.05.2021 DownloadVorschau Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Meldeformular zur Prüfung für die Katzenschutzverordnung
Das Landratsamt Rosenheim prüft gegenwärtig einen Antrag für den Erlass einer Katzenschutzverordnung.
Mittels des Formulars besteht die Möglichkeit mutmaßlich herrenlose oder verwilderte Katzen im Gebiet der Stadt, sowie des Landkreises Rosenheim mitzuteilen.
Die durch die Meldungen erhobenen Daten sollen mitunter als Grundlage für den möglichen Erlass einer Katzenschutzverordnung dienen.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung geändert am Aktion Katzenmeldung Online-Antrag 15.04.2024 öffnen Tierschutz beim Transport
Tierschutz beim Transport
Lebendtiertransporte Befähigung für Fahrer und Betreuer
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Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Antrag auf Erteilung eines Befähigungsnachweises für Fahrer und Betreuer Online-Antrag 86.10 KB 24.10.2022 öffnen Antrag auf Zulassung als Straßentransportmittel für lange Beförderungen Online-Antrag 97.53 KB 08.11.2022 öffnen Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer Online-Antrag 146.33 KB 08.11.2022 öffnen Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Transportfähigkeit
Hier haben wir folgende Informationen für Sie zum Download bereitgestellt.
Downloads:
Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Praxis Leitfaden zur Bestimmung der Transportfaehigkeit von Schweinen 1.83 MB 24.08.2020 DownloadVorschau Praxis Leitfaden zur Bestimmung der Transportfähigkeit von Rindern 2.73 MB 24.08.2020 DownloadVorschau Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Anzeige eines Tierschutzverstoßes
Hier können Sie einen Tierschutzverstoß melden.
Die Adresse, an der die betroffenen Tiere stehen und möglichst der Name des Tierhalters / Beschwerdeverursachers benötigen wir zur weiteren Bearbeitung.
Bitte beachten Sie, dass wir den Fall effizienter weiter bearbeiten können, wenn Sie Ihre Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse für Rückfragen angeben.
Das Veterinäramt empfiehlt, das Formular online auszufüllen und abzuschicken. So kann eine zügige Bearbeitung Ihrer Anzeige / Beschwerde am besten umgesetzt werden.
Alternativ steht das Formular auch als PDF zum Herunterladen zur Verfügung. Der ausgefüllte Antrag kann dann per Post (Staatliches Veterinäramt, Am Klafferer 3, 83043 Bad Aibling) oder per E-Mail (vetamt@lra-rosenheim.de) eingereicht werden.
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Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Datum Aktion Anzeige eines Tierschutzverstoßes, Verbraucherbeschwerde 81.64 KB 24.08.2020 DownloadVorschau Anzeige eines Tierschutzverstoßes, Verbraucherbeschwerde Online-Antrag 87.09 KB 21.08.2024 öffnen Alle downloadenTitel Beschreibung Dateigröße Aktion Datenschutzblatt Veterinäramt 2024 72.68 KB DownloadVorschau Illegaler Welpenhandel
In den letzten Jahren hat das Angebot an Jungtieren, die unter schlimmen Bedingungen im Ausland erzeugt und dann illegal in Deutschland über das Internet vermarktet werden, stark zugenommen. Bitte sehen im Interesse der Tiere von dem Kauf eines solchen Welpen ab und informieren Sie sich rechtzeitig, wie Sie gute Züchter und gesunde Welpen erkennen. Einzelheiten finden Sie auf der Seite Stopp den illegalen Welpenhandel unter https://www.welpenkauf.bayern.de/
Abnahme von Legehennenbetrieben
Einzelheiten finden Sie auf der Seite der LfL unter https://www.lfl.bayern.de/iem/vieh-gefluegel/026681/
Herdenschutz
Herdenschutz bezeichnet den Schutz von Nutztieren vor Wildtieren.
Wichtige Hinweise wie Herdenschutz funktioniert und welche Fördermöglichkeiten es gibt, erfahren Sie auf den unten angeführten Seiten.
Herdenschutz – LfU Bayern (Bayerisches Landesamt für Umwelt)
Herdenschutz – Institut für Tierzucht – LfL (bayern.de) (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)
Tierarzneimittel
Allgemeines zu Tierarzneimittel
Überwachung des Erwerbs, der Abgabe und der Anwendung von Tierarzneimitteln bei (Nutztier-)Tierhaltern, Tierheilpraktikern und praktizierenden Tierärzten.
Für Sie zuständig:
Sicherheit geht vor!
Als Privatperson versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.Was ist Secure-E-Mail?
Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.
S/MIME Public Domain Zertifikat für sichere E-Mail-Verschlüsselung (für Unternehmen)
Zum Schutz unserer E-Mail-Kommunikation bieten wir ein S/MIME-Zertifikat für unsere Domain (@lra-rosenheim.de) an. Dieses Zertifikat ermöglicht die verschlüsselte Übertragung von E-Mails an unsere Domain und stellt sicher, dass Nachrichten authentisch und unverändert bleiben.
Zertifikatsdetails:
Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenInformationen zur 16. AMG-Novelle
Seit dem 1.04.2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Kraft. Sie beinhaltet Veränderungen für die Halter von Masttieren der Tierarten Rinder, Schweine, Puten und Hühner. Auch Tierärzte, die solche Bestände betreuen sind von den Gesetzesänderungen betroffen.
Das neue Recht sieht eine Meldepflicht für die Behandlungen der genannten Tiere mit Antibiotika vor. Das Plenum des Bundesrates hat am 13.06.2014 die Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchV) mit den Bestandsuntergrenzen des Verordnungsentwurfs verabschiedet.
Damit fallen Bestände von mehr als 20 Mastrindern bzw. –kälbern, 250 Mastschweinen bzw. –ferkeln, 1.000 Mastputen und 10. 000 Masthähnchen unter das Antibiotikaminimierungskonzept der 16. AMG-Novelle und sind zu den Meldungen an die Antibiotikadatenbank verpflichtet.
Tierhaltern stehen Informationsblätter zum Download bereit.
Im Rahmen des Projekts zur Umsetzung der 16. AMG-Novelle wurden vom LGL „Tierzahlrechner“ zur Berechnung von Bestandsuntergrenzen entwickelt. Mit diesen „Tierzahlrechnern“ können Tierhalter näherungsweise überprüfen, ob sie der Meldepflicht ihres Tierbestandes unterliegen oder nicht. Sie können den Rechner über den unten eingestellten Link aufrufen.
Ihnen stehen je ein Übersichtsrechner und ein detaillierter Rechner zur Verfügung. Die „Übersichtsrechner“ für Ferkelerzeuger, reine Milchviehbetriebe, Masthähnchen und -puten ermöglichen eine erste Einschätzung des Tierbestandes in Bezug auf die Meldepflicht. Der „detaillierte Rechner“ ist für den Zeitraum 01.01.2014 – 30.06.2014 programmiert und erlaubt eine rückblickende Bewertung, ob eine Meldepflicht für das erste Halbjahr bestanden hätte. Die Tierzahlrechner wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Die Eingabe der Daten erfolgt auf eigene Verantwortung.
Bitte beachten Sie, dass die Benutzung des Tierzahlrechners NICHT die Eingabe der Daten in die HI-Tier ersetzt.
Das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) ist die zuständige Stelle für die Erfassung der schriftlichen Meldungen nach § 58a und 58b AMG (Tierbewegungs- und Antibiotikaanwendungsmeldungen). Wer nicht elektronisch über das Internet meldet, hat hierzu Formulare zur Verfügung. Diese sind seit 13.10.2014 beim LKV erhältlich. NEU: Seit dem 29.01.2015 steht ein überarbeitetes Formular zur Meldungen von Antibiotikaanwendungen zur Verfügung, das auch eine schriftliche Nullmeldung (kein Einsatz von Antibiotika im betreffenden Halbjahr) ermöglicht. Sie finden den neuen Meldebogen und die entsprechenden Hinweise auf der Homepage des LKV in der Rubik „Formulare“ im Kapitel „Arzneimittelgesetz (AMG)“.
Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV)
Haydnstraße 11
80336 München
Tel.: 089/ 544348 – 71
Fax.: 089/ 544348 – 70
vvvo@lkv.bayern.de
http://www.lkv.bayern.de/vvvo/f_vvv_allg_FragenUndAntworten.htmMit dem Ausfüllen und Übersenden der vorgesehenen Formulare an das LKV bis zum 14. Januar 2015 erfüllte der Tierhalter seine Verpflichtung, Tierbewegungen und Antibiotikaanwendungen für das erste Erfassungshalbjahr (01. Juli – 31. Dezember 2014) zu melden.
Meldungen (schriftlich oder elektronisch) für das erste Halbjahr 2015 (1.01.2015 – 30.06.2015) müssen bis zum 1.07.2015 erfolgen.
Als weitere Informationsquelle stehen Ihnen die FAQs (häufig gestellte Fragen) des bayerischen LGL (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit), die ebenfalls ständig aktualisiert werden zur Verfügung. Hier finden Sie auch Beispiele zur Berechnung des durchschnittlichen halbjährlichen Tierbestandes. Sie können die Seite mit folgendem Link aufrufen:
http://www.amgnovelle.bayern.de/az/index_f.htm
Die HI-Tier Datenbank hält Handbücher zu den elektronischen Meldungen für die jeweiligen Tierarten bereit. Sie finden diese unter www.hi-tier.de.
NEU: die Bestandsmeldungen wurden konkretisiert: das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat das Merkmal „abgegeben“ in § 58b Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c des AMG dahin ausgelegt, dass es sich bei „Abgeben“ eines Tieres um eine willentliche Tätigkeit des Tierbesitzers handelt, die grundsätzlich mit dem Übergang des Besitzes eines lebenden Tieres auf eine andere Person einhergeht. Damit sind tote Tiere bei der Mitteilung der Anzahl gehaltener Tiere gemäß § 58 b Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe c des AMG nicht zu berücksichtigen. Bayern hat sich der Rechtsauffassung des Bundes angeschlossen. Der Umgang mit freiwilligen Meldungen von Tierverlusten wird derzeit geprüft.
Wir werden weiteres Informationsmaterial einstellen und diese Seite bei Bekanntwerden von Neuerungen ständig aktualisieren.
Dokumentation der Arzneimittelanwendung durch Tierhalter
Nutztierhalter müssen über jede Anwendung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, Buch führen: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verbraucher/SES/Merkblatt-Dokupficht-Tierhalter.pdf
Für Sie zuständig:
Sicherheit geht vor!
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Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.Was ist Secure-E-Mail?
Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.
S/MIME Public Domain Zertifikat für sichere E-Mail-Verschlüsselung (für Unternehmen)
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Zertifikatsdetails:
Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladenVerbringen von Tierarzneimitteln
Im Rahmen des Betriebes der tierärztlichen Hausapotheke dürfen im Therapienotstand Tierarzneimittel aus EU-Länder und dem EWR Raum vom Tierarzt bezogen werden.
Eine Zusammenfassung der rechtlichen Vorraussetzungen und ein Formular für die Anzeige bei der Regierung von Oberbayern finden Sie hier.
Für Sie zuständig:
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Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.
S/MIME Public Domain Zertifikat für sichere E-Mail-Verschlüsselung (für Unternehmen)
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Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
Download: Hier Zertifikat herunterladen
Cross Compliance
Allgemeines zur Cross Compliance
Unter „Cross Compliance“ versteht man die Bindung bestimmter EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen aus den Bereichen Tierschutz, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Umweltschutz.
Dazu gelten bundesweit einheitliche Kontrollkriterien. Diese sind – genauso wie die EU-weit einheitlichen, relevanten Rechtsvorschriften in der CC-Informationsbroschüre genau beschrieben.
Aufgabe des Veterinäramtes ist es, die Einhaltung der für den Veterinärbereich gültigen Cross-Compliance-Verpflichtungen vor Ort bei den Landwirten zu überprüfen.
Die Broschüre wird auf der Seite des StMELF zum Download angeboten.
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Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.
S/MIME Public Domain Zertifikat für sichere E-Mail-Verschlüsselung (für Unternehmen)
Zum Schutz unserer E-Mail-Kommunikation bieten wir ein S/MIME-Zertifikat für unsere Domain (@lra-rosenheim.de) an. Dieses Zertifikat ermöglicht die verschlüsselte Übertragung von E-Mails an unsere Domain und stellt sicher, dass Nachrichten authentisch und unverändert bleiben.
Zertifikatsdetails:
Typ: S/MIME
Einsatz: Domainweite E-Mail-Verschlüsselung
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Futtermittelsicherheit
Allgemeines zur Futtermittelsicherheit
Für den Vollzug des Futtermittelrechts ist zentral für ganz Bayern das Sachgebiet Futtermittelrecht der Regierung von Oberbayern (ROB) zuständig. Es erfährt dabei Unterstützung durch die Veterinärassistenten an den Landratsämtern bzw. kreisfreien Städten. Diese Mitarbeiter führen veterinär- und futtermittelrechtliche Aufgaben aus. Im Bereich Futtermittelsicherheit ziehen die Veterinärassistenten Proben bei tierhaltenden Landwirten und bei im Landkreis angesiedelten Futtermittelhändlern bzw. Futtermittelherstellern.
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/futtermittel/
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Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.
S/MIME Public Domain Zertifikat für sichere E-Mail-Verschlüsselung (für Unternehmen)
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